Koordination Kinderschutz
Informationen für Ehrenamtliche in Vereinen und Verbänden
Am 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Unter Anderem wurde dabei auch der § 72a SGB VIII – „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ neu gefasst. Der Paragraph regelt die so genannte Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bei Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und zwar nicht nur hauptamtlich, sondern auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung und Begleitung. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche durch Betreuende gefährdet werden, die wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden sind.
Verleihung "Qualitätsmerkmal Kinderschutz"
Sie haben mit uns die "Erklärung zum Kinderschutz in Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit" abgeschlossen und haben das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" des Landkreis Ludwigsburg bereits digital erhalten?
Zukünftig werden wir das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" zusätzlich als Zertifikat einmal jährlich in einem öffentlichen Rahmen verleihen.
Die nächste Verleihung wird am 21.10.2025 ab 18:00 Uhr stattfinden.
Zu dieser Verleihung möchten wir Sie, die das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" bereits erhalten haben, einladen, um es Ihnen ebenfalls überreichen zu können.
Sollte Ihnen eine Teilnahme an der Verleihung leider nicht möglich sein, senden wir Ihnen das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" natürlich auch gerne im Nachgang zur Verleihung postalisch zu.
In beiden Fällen möchten wir Sie bitten, Ihren Verein/Verband in das Anmeldeformular unter folgendem Link: Verleihung "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" einzutragen und uns mitzuteilen, in welcher Form wir Ihnen das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" verleihen dürfen.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden.