Koordination Kinderschutz
Informationen für Ehrenamtliche in Vereinen und Verbänden
Am 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Unter Anderem wurde dabei auch der § 72a SGB VIII – „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ neu gefasst. Der Paragraph regelt die so genannte Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bei Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und zwar nicht nur hauptamtlich, sondern auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung und Begleitung. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche durch Betreuende gefährdet werden, die wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden sind.
Verleihung "Qualitätsmerkmal Kinderschutz"
Sie haben mit uns die "Erklärung zum Kinderschutz in Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit" abgeschlossen und haben das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" des Landkreis Ludwigsburg bereits digital erhalten?
Zukünftig werden wir das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" zusätzlich als Zertifikat in einem öffentlichen Rahmen verleihen.
Im Rahmen unseres Fachtags „Kinderschutz im Verein“ am 23.11.2024 wird dies das erste Mal der Fall sein.
Zu dieser Verleihung möchten wir Sie, die das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" bereits erhalten haben, einladen, um es Ihnen ebenfalls überreichen zu können.
Sollte Ihnen eine Teilnahme an unserem Fachtag leider nicht möglich sein, können Sie auch nur zur Verleihung kommen, alternativ senden wir Ihnen das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" natürlich auch gerne postalisch zu.
In allen Fällen möchten wir Sie bitten, Ihren Verein/Verband unter folgendem Link https://forms.office.com/e/3iL3bRwUmM einzutragen und uns mitzuteilen, in welcher Form wir Ihnen das "Qualitätsmerkmal Kinderschutz" verleihen dürfen.
Es ist nicht ausreichend, wenn Sie sich zum Fachtag anmelden, wir benötigen zusätzlich Ihre Vereinsangaben über dieses Formular, so dass wir die Zertifikate entsprechend vorbereiten können.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden.