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Parkerleichterungen

für Schwerbehinderte mit aussergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde

Geltungsbereich und Voraussetzungen

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, mit denen in allen Ländern der Europäischen Union verschiedene Park-Erleichterungen in Anspruch genommen werden können:

  • Schwerbehinderte, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, zum Beispiel Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkel-Amputierte und Hüft-Exartikulierte. Einseitig Oberschenkel-Amputierte erhalten eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind.
  • Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen wird der sie jeweils begleitende Fahrzeugführer von den Vorschriften des StVO befreit.

Wo gilt die Parkerleichterung?

Grundsätzlich darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Haltverbot besteht.

Mit der Park-Erleichterung darf auf den für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten und mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden. Daneben erlaubt die Park-Erleichterung das Parken u.a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohner­parkplätzen bis zu drei Stunden.

In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeit­liche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Generell darf die Park-Erleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.

Wo muss die Parkerleichterung beantragt werden?

Wenn Sie im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Ludwigsburg wohnen (siehe Seite Parkerleichterungen für Behinderte), muss der Antrag beim Fachbereich Verkehr des Landkreises Lud­wigsburg gestellt werden, sonst im örtlichen Rathaus.

Wie lange gilt die Parkerleichterung?

Die Park-Erleichterung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Für die Aus­stellung werden vom Landratsamt Ludwigsburg keine Gebühren erhoben.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Fachbereich Verkehr beim Landratsamt Ludwigsburg zur Verfügung.

Kontakt

Landratsamt Ludwigsburg
Fachbereich Verkehr
Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg

Tanja Wenzler
Tel.: 07141 144-2032
Fax: 07141 144-59932

Verkehrsamt