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Kampfhunde / gefährliche Hunde

Im Landkreis Ludwigsburg

Wir führen in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Ludwigsburg Wesenstests für gelistete Hunderassen im Auftrag der Gemeinden durch.

Kampfhunde

Die Eigenschaft als Kampfhund wird nach der geltenden Polizeiverordnung des Innenministeriums und der Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde vermutet bei: 

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • sowie Kreuzungen untereinander

Potentiell können im Einzelfall (agressives Verhalten) auch Hunde nachfolgender Rassen Kampfhunde sein: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastin Napoletano, Mastiff, Tosa Ino.

Die  Vermutung der Kampfhundeeigenschaft kann durch Bestehen einer Verhaltensprüfung widerlegt werden.

Anträge auf Verhaltensprüfungen von Kampfhunden sind bei den Ortspolizeibehörden (= Gemeinden) zu stellen. Diese wird dann durch einen Amtstierarzt sowie einem Beamten des Polizeipräsidiums durchgeführt.

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die

  1. bissig sind,
  2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
  3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Die Bürgermeisterämter sind als Ortspolizeibehörden für die Anordnung von Maßnahmen (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang) zuständig. Eine Zuständigkeit und die Befähigung für die gutachterliche Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden ist mit Ausnahme des Wesenstest für vermutete oder potentielle Kampfhunde in Baden-Württemberg nicht geregelt.

Gefährliche Tiere

In Baden-Württemberg gibt es außer für Hunde keine speziellen Gesetze oder Verordnungen des Landes zur Haltung gefährlicher Tiere. Für den Begriff „gefährliches Tier“ gibt es daher auch keine abschließende Definition oder Listen wie in anderen Bundesländern (z.B. Hessen oder Bayern). 

Nach § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz (Bund) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder
  • als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

Nach dem Muster der Polizeiverordnung über umweltschädliches Verhalten des Gemeindetages Baden-Württemberg sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch Geruch mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird. Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) unverzüglich anzuzeigen. Die Bürgermeisterämter können dann erforderlichenfalls Maßnahmen auf Grundlage der Generalklausel des Polizeigesetzes treffen.

Die Polizeiverordnungen der einzelnen Städte und Gemeinden können von dem Muster des Gemeindetags abweichen. Das geltende Ortsrecht ist bei den Bürgermeisterämtern zu erfragen.

Bilder einer Wesensprüfung