Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt
Sicherheit & Ordnung
Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis.
Eine Anstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden. Dabei kann es sich handeln um
- ein Privatkrankenhaus,
- eine Privatentbindungsanstalt,
- eine Privatnervenklinik oder
- eine Kombination dieser Einrichtungen.
Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht sind und nur gelegentlich ärztlich betreut werden, sind keine Privatkrankenanstalten.
Hinweis: Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis.
Sie müssen nicht Arzt oder Ärztin sein, um die Erlaubnis zu erhalten.
Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte natürliche oder juristische Person. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin eine Erlaubnis.
Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen. Unabhängig von der Erlaubniserteilung muss am Betriebssitz das Gewerbe angemeldet werden.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können die Erlaubnis schriftlich oder über unten eingefügten Link beantragen.
Nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen prüft die zuständige Stelle, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. In diesem Fall erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid, den die zuständige Stelle mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen kann.
Liegen Gründe für die Versagung der Erlaubnis vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
Sie erhalten in der Regel eine Erlaubnis. Die zuständige Stelle verweigert sie nur in folgenden Fällen:
- Wenn Tatsachen vorliegen,
- wonach Sie für die Leitung oder Verwaltung der Klinik als unzuverlässig anzusehen sind.
Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben. - wonach die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet zu sein scheint.
- wonach Sie für die Leitung oder Verwaltung der Klinik als unzuverlässig anzusehen sind.
- Sie müssen dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
- Wenn nach den einzureichenden Beschreibungen und Plänen das Gebäude und die Technik der Klinik den Mindestanforderungen der Gesundheitsbehörden nicht entsprechen.
Die Konzession erhalten Sie für bestimmte Räume, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung. - Wenn die Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und dies für die Mitbewohner und Mitbewohnerinnen dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.
- Wenn die Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken vorgesehen ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Beschreibung
- des Therapiekonzeptes,
- der Art, Zahl und Belegung der Räume und
- der Personalausstattung
- Grundrisspläne und Baugenehmigung
- Bei Teilbelegung: Pläne, denen entnommen werden können, wo nicht zur Anstalt Gehörige wohnen
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Bei juristischen Personen:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweise der ärztlichen Leitung sowie deren Stellvertretung (Approbation & Facharzt)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes im Original
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts im Original
- Führungszeugnis mit Direktversand an das Landratsamt Ludwigsburg, nicht älter als sechs Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister mit Direktversand an das Landratsamt Ludwigsburg, nicht älter als sechs Monate
Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt) einholen.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Landkreises Ludwigsburg in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsgrundlage
- § 30 Gewerbeordnung (GewO)
- § 49 Gewerbeordnung (Erlöschen von Erlaubnissen)
Antragsformular
- Antrag Privatkrankenanstalt (https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/560)
Zuständige Stelle
Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten, wenn der beabsichtigte Betriebssitz in einer Kommune des Landkreis Ludwigsburg liegt. Für angestrebte Betriebssitze in den Großen Kreisstädten einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften sind die Großen Kreisstädte zuständig.