Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erreichbar.
Für folgende Antragsstellungen ist eine persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht notwendig:
- Ersterteilungen/Erweiterungen
- Begleitetes Fahren / BF17
- Auflagenänderung z.B. B96/B196/B197 (Antragsabgabe nur bei den Fahrerlaubnisbehörden möglich)
- Verlängerungen der Klassen C/D
- Führerscheinumtausch
- Ersatzführerschein bei Namensänderung
- Fahrgastbeförderung
Das entsprechende Antragsformular kann ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen in Kopie und dem Original biometrischen Lichbild (das Lichtbild muss mit dem Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum versehen sein) in einem verschlossen Umschlag per Post an die Fahrerlaubnisbehörde gesendet oder in den Briefkasten des Landratsamtes Ludwigsburg sowie den Außenstellen Besigheim und Vaihingen an der Enz eingeworfen werden. Ebenso kann der Antrag über das Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde gestellt werden.
Eine persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nur nach vorheriger Online-Terminvergabe im Kreishaus Ludwigsburg oder den Außenstellen Besigheim und Vaihingen an der Enz möglich.
Die Terminvergabe erfolgt online und ist immer nur für zwei Wochen im Voraus möglich.
Wählen Sie für Fahrerlaubnisangelegenheiten den Standort: - Kfz-Zulassung Ludwigsburg, Besigheim oder Vaihingen an der Enz.
Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Ihr Vorgang kann nur bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die benötigten Unterlagen entnehmen Sie unserer Homepage.
NEU
Ab sofort ist auch der Direktversand Ihres Führerscheins direkt von der Bundesdruckerei an Sie möglich. Durch den Direktversand entfallen verschiedene Arbeitsschritte. Was Sie darüber hinaus bezüglich des Direktversandes beachten sollten, finden Sie in folgendem Informationsblatt zum Direktversand.
Hinweis
Bei Einwurf der Antragsunterlagen in den Briefkasten ist ein Direktversand nicht möglich.
Aktuell
Info zum vorgezogenen Umtausch von Führerscheinen
Bund und Länder haben ein bis 2033 währendes Stufenmodell beschlossen. Demnach müssen Führerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, bis spätestens 19.01.2025 umgetauscht sein. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19.01.2022 gilt. Für die Führerscheininhaber ab 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.
Um die Massen an Umtauschanträgen bewältigen zu können und Ihnen lange Wartezeiten zu ersparen, empfehlen wir, Ihren Führerschein erst entsprechend Ihrer Frist nach dem Stufenplan umzutauschen. (Umtauschfristen)
Wir bitten um Verständnis, dass zunächst die Anträge bearbeitet werden, bei denen der Termin für den Zwangsumtausch jeweils unmittelbar ansteht. Im Anschluss werden alle anderen Anträge in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs bearbeitet. Wir bitten Sie daher, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen.