Ausbildungsförderung (BAföG) im Landkreis Ludwigsburg
Soziales
Welche Aufgabe hat das BAföG?
Grundsatz:
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Doch nicht immer kann die Familie Studierende oder Schülerinnen und Schüler ausreichend finanziell unterstützen. Dann hilft das BAföG weiter.
Ziel ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Damit über einen BAföG-Antrag entschieden werden kann, sind folgende Fragen zu klären:
- Ist die gewählte Ausbildung förderungsfähig?
- Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
- Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie durch das Einkommen von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Eltern gedeckt?
Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich, ob jemand BAföG erhalten kann und wie hoch die monatliche Förderung ist. Mit der BAföG-Reform 2019 haben noch mehr Menschen Anspruch auf die Förderung, da unter anderem die Freibeträge vom Einkommen angehoben wurden. Das sind zum Beispiel die Einkommensbeträge, die die Eltern nach dem BAföG nicht für die Ausbildung ihrer Kinder einsetzen müssen. Es lohnt sich also, zu prüfen, ob eine Förderung möglich ist. Dafür gibt es auf dieser Seite viele hilfreiche Informationen. Für eine verbindliche Klärung individueller Fragen lassen Sie sich am besten frühzeitig beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beraten.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Welche Ausbildungsmöglichkeiten werden gefördert?
Wenn die Förderungsvoraussetzungen vorliegen, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von:
- Weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien)
- Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 (z. B. Berufsvorbereitungsjahr)
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine qualifizierte Berufsausbildung nicht voraussetzt
Beim Besuch einer der unter Punkt 1 – 3 genannten Schulen wird eine Förderung nur bei notwendiger auswärtiger Unterbringung gewährt. Das heißt Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine qualifizierte Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem mindestens 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (z. B. als „Staatlich geprüfter Techniker“)
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossenen Berufsausbildung voraussetzt
- Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien, Berufsaufbauschulen, Kollegs
- Höheren Fachschulen und Akademien
- Hochschulen
unter dem link www.studentenwerke.de finden Sie spezielle Informationen für Studenten.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG kann stellen, wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies sind:
- Besitz der deutschen oder der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Bei Ausbildungsbeginn ist das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen regelt das Gesetz).
- Beim Besuch einer der unter Nr. 1 – 3 genannten Schulen wird eine Förderung nur bei notwendiger auswärtiger Unterbringung gewährt.
Für Antragsteller, die die Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Staates besitzen, bestehen besondere Voraussetzungen.
Frist/Dauer
Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bearbeitungszeit in der Regel innerhalb von wenigen Wochen.
Wie ist der Antrag zu stellen? (Antragsformulare)
Über die Leistungen der Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Damit können künftig alle Erklärungen bei der BAföG-Antragstellung, einschließlich der Einkommenserklärung der Eltern, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowohl analog als auch digital, per Mail oder über „BAföG Digital“ ohne Unterschrift bzw. eID-Funktion eingereicht werden.
Das bislang in § 46 Absatz 1 BAföG geregelte Schriftformerfordernisses wird durch ein Textformerfordernis ersetzt. Damit ist künftig die eigenhändige Unterschrift bei BAföG-Anträgen nicht mehr erforderlich. Die eigenhändige Unterschrift kann ersetzt werden durch bloße Namensnennung. Diese muss jedoch zur Sicherstellung der abgegebenen Erklärung erfolgen.
Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter seinen Namen am Schluss des Antrages angegeben hat und der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.
Folgende Wege für die Abgabe von Erklärungen bei der Antragstellung nach dem BAföG sind möglich:
- Erklärungen mit Namensangabe, die per Post oder Fax versendet werden,
- Erklärungen, die digital über den Online-Antragsassistenten „BAföG Digital“ unter Verwendung eines Nutzerkontos abgegeben werden, sowie
- Erklärungen, die digital über eine E-Mail versendet werden, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Formblatt, z. B. als pdf oder als jpeg, beigefügt ist und das am Ende eine Namensnennung enthält.
Über das Service-Portal Baden-Württemberg auf www.service-bw.de
direkter Link: BAföG für einen Schulbesuch beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de) bieten wir Ihnen eine weitere elektronische Kommunikationsform an, auf der Sie uns den Antrag elektronisch zusenden können. Das Behördenkonto auf Service-Portal BW ist ein elektronisches Postfach zur sicheren elektronischen Kommunikation im Sinne des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg. Nach einmaliger kostenfreier Registrierung können die Bürgerinnen und Bürger sicher elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren. Sie haben die Möglichkeit, direkt über ein Online-Formular eine Nachricht an ihre zuständige Stelle zu versenden. Zudem können sie auch Dokumente mit ihrer Behörde austauschen oder Dokumente im Dokumentensafe für die spätere Verwendung im eigenen Konto aufbewahren.
Die Antragsunterlagen, Erläuterungen und Hinweise können Sie vom BAföG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung downloaden www.bafög.de
Anlage, die Sie zusätzlich zu den Formularen benötigen:
Zusatzblatt zum Formblatt 01 (für jeden Antrag zusätzlich erforderlich)
BAföG Digital e-Antrag (Online-Verfahren)
Mit BAföG Digital können Sie Ihren BAföG‐Antrag bequem am Computer erstellen, bearbeiten und digital verschicken. Das Besondere: Sie füllen nicht einfach über das Internet bereitgestellte Formulare online aus, sondern erhalten Zugang zu einem Online‐Tool, über das Sie Schritt für Schritt alle notwendigen Daten eingeben. Diese Daten werden automatisch in Ihrem persönlichen Account von BAföG Digital gespeichert. Der Bearbeitungsprozess kann jederzeit unterbrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt werden. Notwendige Dokumente laden Sie per Uploadfunktion hoch - auch separat zu einem späteren Zeitpunkt. Ein weiterer Vorteil: Wenn Sie bereits Behördengänge online erledigen und über ein Nutzerkonto beim Bund oder ein Servicekonto eines Bundeslandes verfügen, können Sie sich damit bei BAföG Digital anmelden und den Antrag elektronisch versenden. Sie können aber über BAföG Digital auch ein Nutzerkonto erstellen.
=> e-Antrag: Hier geht's zu BAföG Digital
Für die Antragszusendung per E-Mail: bafoeg[at]landkreis-ludwigsburg.de
- Hierzu: Aus Gründen des Datenschutzes bzw. zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 Sozialgesetzbuch I können wir Ihnen nicht empfehlen, uns Ihren Antrag per E-Mail zuzusenden.
Wenn Sie den Antrag per Post zusenden oder auch persönlich abgeben möchten, ist das weiterhin möglich.
Per Fax
Für eine Zusendung des Antrags per Fax, verwenden Sie bitte folgende Fax-Nr.: 07141 144-59414.
Zuständigkeit/Ansprechpartner
Das Amt für Ausbildungsförderung des Land- oder Stadtkreises, das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist.
Ausnahmen sind z. B.
- Sie sind an einer Hochschule immatrikuliert oder an einer Akademie (z. B. Filmakademie/Akademie für Darstellende Kunst). In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks der Hochschule/Akademie
Weitere Ausnahmen können Ihnen die MitarbeiterInnen auf Anfrage nennen.
Kontakt bafoeg[at]landkreis-ludwigsburg.de
Sie finden uns in der Hindenburgstraße 46, 71638 Ludwigsburg
Sachbearbeiterin | Zuständigkeitsbereich | Zimmer | Telefon |
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Frau Sommerlatte | D, G, L, N, X, Y, Z | 320 | 07141 144-41076 |
Frau Carter | H, I, J, Q und Widersprüche | 316 | 07141 144-41077 |
Frau Handel | B, E, R, S (ohne Sch), V | 318 | 07141 144-41078 |
Herr Jabbar | K, M, O, T, W, I | 317 | 07141 144-41079 |
Frau Dierolf | A, C, F, P, Sch, U | 320 | 07141 144-42075 |