Meldung von Tierquälerei/ nicht artgerechte Haltung
Im Landkreis Ludwigsburg
Allgemeine Information
Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere artgerecht gehalten und gepflegt werden und dürfen nicht gequält, ausgesetzt oder getötet werden.
Die für die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften zuständige Behörde ist der Fachbereich als untere Tierschutzbehörde. Bei Verdacht auf Straftatbestände ermittelt die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit Ihren Beobachtungen an den Fachbereich und ggf. an die Polizei. Aus Gründen der Dokumentation sollte Ihre Anzeige schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) erfolgen.
Im Falle der Tierquälerei sollten Sie genaue Angaben über Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfalls und, wenn bekannt, über beteiligte Personen machen können. Wenn es außer Ihnen noch weitere Zeugen gibt, sollten auch diese persönlich ihre Eindrücke zu Protokoll geben. Wenn Sie Fotos des Vorfalls oder gegebenenfalls eine Zeichnung vorlegen können, ist dies meist hilfreich.
Sind Tiere verendet, kann das Landratsamt zur Beweissicherung eine kostenfreie Sektion durch das CVUA Stuttgart (staatliches Untersuchungsamt) zur Feststellung der Todesursache veranlassen. Tierkörper sind möglichst gekühlt, jedoch nicht gefroren, bis zur Übergabe an das Landratsamt zu lagern.
Im Falle einer nicht artgerechten Haltung sollten Sie genau darstellen, warum Sie eine nicht artgerechte Haltung annehmen bzw. welche konkreten Beobachtungen Sie gemacht haben. Sollten Sie keine postalische Anschrift des Standorts der Tiere nennen können, ist eine genaue Wegbeschreibung erforderlich, damit eine Kontrolle durch den Amtstierarzt erfolgen kann.
Der Amtstierarzt begutachtet die Haltung tierschutzrechtlich. Bestätigten sich Mißstände, erfolgt bei kleineren Mängel eine Belehrung oder es werden erforderlichenfalls gegenüber dem für die Missstände verantwortlichen Tierhalter Anordnungen getroffen und/oder Bußgelder festgesetzt. Bei Verdacht einer Straftat wird der Vorgang zur Ermittlung und Ahndung von amtswegen an die Polizei/Staatsanwaltschaft abgegeben.
In schweren Fällen von Tierquälerei oder Vernachlässigung können die Tiere dem Halter auch weggenommen und auf seine Kosten anderweitig untergebracht werden. Der Fachbereich entscheidet dann, ob die Tiere nach Erfüllung von Auflagen zurückgegeben werden können. Auch kann das Landratsamt bei Wiederholungsgefahr ein behördliches Tierhaltungsverbot verfügen und erforderlichenfalls die Tierhaltung zwangsweise auflösen (z.B. durch Enteignung und Veräußerung der Tiere). Bei einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein Gericht ist auch ein Haltungsverbot als Nebenfolge der Verurteilung unabhängig vom behördlichen Verbot möglich.
Datenschutz - Muss ich meinen Namen angeben?
Persönliche Daten des Meldenden werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Für Rückfragen ist es aber hilfreich, wenn Sie auf der Meldung Anschrift und Telefonnummer angeben ist. Das Landratsamt geht auch anonymen Anzeigen nach, wenn hinreichend konkrete Sachverhalte in der Anzeige geschildert werden. Die Meldung kann auch über einen Tierschutzverein erfolgen, so dass der Meldende auch gegenüber dem Landratsamt anonym bleibt.
Bitte geben Sie bei Ihrer Meldung an, ob Sie bereit sind, in einem etwaigen Bußgeld- und Verwaltungsverfahren die von Ihnen gemeldeten Sachverhalte zu bestätigen, auch wenn hierdurch Ihre Identität dem Tierhalter bekannt wird.
Bei Mißständen, die durch einzelne Kontrollen nicht oder nur schwer nachweisbar sind (z.B. beobachtete Mißhandlungen, mangelnder Auslauf) ist das Landratsamt vielfach auf die Benennung von Zeugen angewiesen. Bei dauerhaften Mißständen (z.B. fehlende Hundehütte, zu kleiner Zwinger, unterlassene Heilbehandlung) werden diese in der Regel bei einer Kontrolle durch den Amtstierarzt festgestellt, so dass die Nennung des Meldenden gegenüber dem Tierhalter für weitere Maßnahmen nicht erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass bei Anzeigen in denen wissentlich falsche Beschuldigungen erfolgen, kein Anspruch auf Vertraulichkeit besteht und wissentliche Falschbeschuldigungen den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen können.
Auch die Daten des Tierhalters sind geschützt. Der Fachbereich kann daher gegenüber dem Meldenden keine Angaben zum Ergebnis der Kontrolle und der getroffenen Maßnahmen machen. Sollte nach angemessener Zeit die Mängel nicht abgestellt worden sein, kann an den Fachbereich eine entsprechende Mitteilung zum Zwecke der Nachkontrolle gemacht werden.
Keine Zuständigkeit für Lärmbelästigungen durch Tiere sowie deren Gefährlichkeit
Nicht zuständig ist der Fachbereich für Lärm von Tieren (z.B. lautes Bellen) sowie für bissige und gefährliche Tiere. Hier bestehen Zuständigkeiten der Gemeinden.