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§11-Erlaubnis Tierschutzgesetz

Im Landkreis Ludwigsburg

Bestimmte Tätigkeiten mit Tieren dürfen erst nach Nachweis personeller und sachlicher Voraussetzungen ausgeübt werden.

Was ist erlaubnispflichtig?

Wer

  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
  • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
  • für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
  • gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
  • gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln,
  • gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
  • gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
  • gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ab wann gilt eine Zucht in der Regel als gewerblich?

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
  • Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
    Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
  • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
  • Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße, mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2000 € jährlich zu erwarten ist.

Voraussetzungen für die Erteilung

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
  2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
  3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des §2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Der Fachbereich prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind z.B. Tierheime sowie Tierpensionen in Wohngebieten  baurechtlich nicht zulässig. Der Fachbereich empfiehlt daher vor Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Fachbehörden zu erfragen.

Sachkunde

Wenn eine einschlägige Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht nachgewiesen werden kann und soweit die Person nicht als geeignet bekannt ist, ist die Sachkunde in einem Fachgespräch mit dem Amtstierarzt nachzuweisen.

Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist in der Regel ein

  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    sowie eine
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    nötig.

Verfahrensablauf

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zur Erlaubniserteilung. Daneben ist in Baden-Württemberg das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) zu beachten.
Nachfolgend wird der typische Ablauf eines Erlaubnisverfahrens dargestellt:

  1. Nach Eingang eines Antrages prüft das Landratsamt die Völlständigkeit und Plausibilität und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an.
  2. Sind die Unterlagen vollständig, wird das gemeinsame Büro der anerkannten Tierschutzvereine mit folgenden Mindestangaben über das Erlaubnisverfahren informiert: Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit, die betroffene Tierart, die Zahl der betroffenen Tiere sowie die Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person. Die anerkannten Tierschutzvereine haben dann vier Wochen Zeit sich zum Erlaubnisverfahren zu äußern. Die anerkannten Tierschutzvereine können Gutachten und Stellungnahmen anfordern und auf Antrag auch Akteneinsicht nehmen.
  3. Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung nachweisen kann, schlägt das Landratsamt Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Fachgespräch mit einem Amtstierarzt ggf. mit Hinzuziehung eines Sachverständigen). Werden bei einem Fachgespräch keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen, besteht nach frühstens sechs Wochen die Möglichkeit einer Nachprüfung.
  4. Ein Amtstierarzt/-ärztin nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt.
  5. Das Landratsamt informiert vor der Erlaubniserteilung über zum Schutz der Tiere erforderliche Auflagen. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit sich hierzu vor der Erlaubniserteilung zu äußern.
  6. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt.
  7. Das gemeinsame Büro erhält ausnahmslos eine Mehrfertigung der Erlaubnis im vollem Umfang. Dieses leitet die Erlaubnis an die anerkannten Tierschutzvereine weiter. Diese haben aufgrund des TierSchMVG die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch gegen die Erlaubnis einzulegen.