Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde nur mit Termin möglich sind. Sie haben 2 Möglichkeiten, einen Termin zu vereinbaren:
1. Hier über unser Online Terminverwaltung, oder
2. Hier per E-Mail.
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Unterlagen, Antragsformularen, etc. keine persönliche Vorsprache notwendig ist. Dafür steht Ihnen der Briefkasten am Haupteingang zur Verfügung.
Um mit uns zu anderen Themen in Kontakt zu treten nutzen Sie gerne weiterhin unsere allgemeine E-Mail Adresse. Den Link dazu finden Sie hier.
Für die Anpassung Ihres Aufenthaltstitels auf einen neuen Reisepass (Übertrag) ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Zu diesem Zweck stehen wir Ihnen im Kreishaus in Zimmer 451 jeweils Dienstags und Mittwochs von 8:30 - 12:00 Uhr sowie Donnerstags von 13:30 - 17:30 Uhr zur Verfügung.
Wegen einer gesetzlichen Änderung ab dem 01.05.2025 ist nur noch die Annahme digitaler, biometrische Passbilder zugelassen.
Bei zertifizierten Fotostudios können Sie ein digitales biometrisches Passbild anfertigen lassen. Hier erhalten Sie dann einen QR-Code zur Vorlage in unserer Behörde. Das Passbild wird von uns digital abgerufen. Alternativ können Sie ein digitales Passbild im Rahmen der Speicherung Ihrer Fingerabdrücke im Servicepoint (Zimmer 380/2) kostenpflichtig aufnehmen lassen. Bitte nutzen Sie jedoch bevorzugt einen QR-Code. Sie vermeiden damit Wartezeiten.
Von dieser Regelung sind Lichtbilder für Aufenthaltsgestattungen und Duldungen ausgenommen.
Bitte reichen Sie ab sofort Ihre Anträge auf einen elektronischen Aufenthaltstitel und die Reiseausweise nur noch mit einem digitalen Passbild und ohne ein papierbasiertes Passbild bei uns ein. So vermeiden Sie unnötige Mehrkosten.
Im Landkreis Ludwigsburg gibt es neben dem Landratsamt Ludwigsburg noch 6 weitere Ausländerbehörden:
die Großen Kreisstädte
Sie sind jeweils für die Ausländer, die in diesen Städten wohnen, zuständig.
Jeder Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist oder sich hier aufhalten möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel. Ausgenommen davon sind Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Sollten Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzen und Fragen zu Ihrem Aufenthaltsrecht haben, geben wir Ihnen auf Anfrage gerne Auskunft.
Bei Personen, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels zusammen mit eventuellen Unterlagen über das Bürgermeisteramt des Wohnsitzes eingereicht werden. So können Wege- und Wartezeiten gespart werden.
Personen, die vom Ausland einreisen wollen, können sich bei den deutschen Botschaften bzw. Konsulaten im Heimatland erkundigen, ob sie zur Einreise ein Visum benötigen. Ein Antragsformular zum ausdrucken finden Sie hier.
07141/144-66150
Buchstabengruppe | Telefonnummer |
A - Bog | 07141/144-66152 |
Boh - Jat | 07141/144-66153 |
Jau - Pl | 07141/144-66155 |
Pm - Z | 07141/144-66156 |
Buchstabengruppe | Telefonnummer |
A - Z | 07141/144-66151 |
Am 1.9.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat eingeführt. Er ersetzt das seitherige Klebeetikett im Pass und enthält einen Chip, in dem die persönlichen und biometrischen Daten gespeichert werden.
Wichtig: Der eAT ist kein Passersatz. Er ist nur zusammen mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig.
Die Bearbeitung und Ausstellung eines eAT ist wesentlich aufwändiger als bisher. In der Regel müssen Sie zweimal bei uns vorbeikommen. Ein Antragsformular zum ausdrucken finden Sie hier.
Sollten Sie den elektronischen Aufenthaltstitel für einen Familienangehörigen ab 18 Jahren abholen wollen benötigen wir eine Vollmacht von Ihnen. Ein Formular im .pdf-Format finden Sie hier.
Um den Arbeitgeber zu wechseln ist eine erneute Anfrage der Ausländerbehörde bei der Agentur für Arbeit notwendig. Bitte lassen Sie uns dazu den folgenden Vordruck, von Ihrem neuen Arbeitgeber ausgefüllt zukommen. Das Formular dazu finden Sie hier im .pdf-Format.
Wichtige Informationen für ukrainische Staatsangehörige:
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) des Bundesinnenministeriums vom 28.11.2023 (geändert am 22.11.2024) wurde die Fortgeltung der erteilten und am 01. Februar 2025 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angeordnet. Alle Aufenthaltserlaubnisse die diese Kriterien erfüllen gelten bis 04.03.2026 fort.
Eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Bescheinigungen, die diesen Sachverhalt bestätigen, können wegen der enormen Belastung der Ausländerbehörde nicht ausgestellt werden. Zusätzliche Informationen finden Sie hier.
Bevor Sie umziehen, müssen Sie einen Antrag auf Änderung oder Streichung der Wohnsitzverpflichtung stellen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag früh genug und planen die Bearbeitungszeit (z.B. bis zum Arbeitsbeginn) ein. Ohne Zustimmung der Ausländerbehörde am Zuzugsort darf ein Umzug nicht erfolgen. Ihre aktuell zuständige Ausländerbehörde bleibt bis zur Entscheidung über den Antrag für alle Fragen und ausländerrechtlichen Maßnahmen, auch für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung oder Duldung zuständig. Falls Sie vor der Genehmigung der Umverteilung bereits umziehen, ist dies nicht rechtmäßig. Eventuell anfallende Kosten müssen von Ihnen selbst getragen werden.
Der Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage ist bei Ihrer Ausländerbehörde am Wohnort einzureichen. Das Formular hierfür finden Sie hier im .pdf-Format. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags weitere Unterlagen nachgefordert werden können.
Mit dem Gesetz der Fachkräfteeinwanderung wurde für Arbeitgeber eine Möglichkeit geschaffen, Fachkräften außerhalb der EU/EWR eine schnellere und unbürokratischere Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Ziel ist es, den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist ein Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot, eine in Deutschland anerkannte Qualifikation und ggf. Deutschsprachkenntnisse nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Auch die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel unerlässlich. Die Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ebenfalls ermöglicht wird. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei jedoch ausgeschlossen. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel den Fachkräften ebenfalls eine Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Vertiefte Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren erhalten Sie hier.
Für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Die Vollmacht der jeweiligen Fachkraft für den Arbeitgeber
2. Die Untervollmacht der Geschäftsleitung für einen, ggf. mit dem Verfahren betrauten Mitarbeiter
3. Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EZB)
4. die Vereinbarung selbst
Alle Formulare stehen Ihnen im .pdf-Format zur Verfügung. Weitere Nachweise können notwendig werden. Wir setzen uns in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung.
Bitte beachten Sie, dass Firmen, die Mitglied bei der IHK sind, den Antrag auch über die IHK an uns richten können. Informationen hierzu finden Sie hier.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften (LZF) seit dem 01.04.2025 neben den Ausländerbehörden ein Ansprechpartner zum Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren ist. Auf der Homepage der LZF finden Sie umfangreiche Kontaktmöglichkeiten sowie eine komfortable Online-Antragsstrecke.
Das Team Gesundheits- und Pflegeberufe erreichen Sie unter 0711/904-39999
Das Team für alle anderen Berufsgruppen erreichen Sie unter 0721/926-9555
Unter beratung[at]lzf.bwl.de haben Sie die Möglichkeit, sich per E-Mail an die LZF zu wenden.
Weitere Informationen:
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Hier finden Sie Informationen über, im Ausland erworbenen Qualifikationen.