Angaben für eine Verpflichtungserklärung können Sie hier machen.
Wollen Sie Bekannte oder Verwandte aus dem Ausland einladen? Eine Verpflichtungserklärung hierfür ist nur dann erforderlich, wenn die eingeladene Person die Lebenshaltungs- und Reisekosten nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestreiten kann. Dies wird bei Visumbeantragung durch die zuständige deutsche konsularische Vertretung geprüft. Nur sofern es diese fordert, benötigt der Visumantragsteller eine Verpflichtungserklärung. Sollte von der konsularischen Vertretung kein solches Erfordernis bestehen, entstehen für Sie nur unnötige Kosten und Zeitaufwand für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
Diese Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde abgegeben. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnsitzes des Gastgebers.
Ihre Angaben werden von der Ausländerbehörde in eine amtliche Verpflichtungserklärung übertragen. Diese ist nun noch vom Gastgeber bei der Ausländerbehörde zu unterschreiben. Dies ist deshalb notwendig, da wir auch gleichzeitig die Unterschrift beglaubigen.
Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Gastgeber für sämtliche Kosten, die der Gast verursacht, aufzukommen. Darin enthalten sind z. B. auch Krankenkosten.
Um das Risiko für den Gastgeber zu minimieren: Bitte prüfen Sie ob die eingeladene Person über eine Krankenversicherung verfügt, die für Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland aufkommt.
Um die Verpflichtungserklärung ausstellen zu können, bzw. damit die zuständige deutsche konsularische Vertretung ein Visum ausstellt, benötigen wir folgende Unterlagen:
Das VIS ist ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Schengen-Staaten. Unter Umständen ist es notwendig, dass die zuständige deutsche konsularische Vertretung zur Prüfung des Visumantrags der Person(en), für die Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben, Ihre persönlichen Daten im VIS erhebt und für höchstens 5 Jahre speichert (eine unmittelbare Speicherung durch die Ausländerbehörde bei Abgabe der Verpflichtungserklärung erfolgt nicht). Hierzu müssen Sie Ihr Einverständnis geben. Gleichzeitig erfolgt eine Belehrung über die Datenspeicherung und die Auskunftmöglichkeiten. Weiteres können Sie dem Informationsblatt der Europäischen Union zum VIS entnehmen.