Koordination Kinderschutz
Informationen für Ehrenamtliche in Vereinen und Verbänden
Am 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Unter Anderem wurde dabei auch der § 72a SGB VIII – „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ neu gefasst. Der Paragraph regelt die so genannte Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bei Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und zwar nicht nur hauptamtlich, sondern auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung und Begleitung. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche durch Betreuende gefährdet werden, die wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden sind.