Masernschutz
Rechtsgrundlage
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige. Mehr Informationen zu den rechtlichen Aspekten des Masernschutzgesetztes finden Sie hier.
Informationen für nachweispflichtige Personen
| Erforderlicher Nachweis | Was genau muss ich einreichen? | Was muss ich dabei beachten? | 
|---|---|---|
| Impfnachweis über 2 Impfungen gegen Masern | Beglaubigter Nachweis (von Arzt, Amt oder Schule) über zwei Masern-Impfungen | Stempel und Unterschrift der beglaubigenden Stelle auf der Kopie des Impfdokuments | 
| Immunitätsnachweis | Beglaubigter Nachweis vom Arzt | Stempel und Unterschrift des Arztes auf der Kopie der Immunitätsbescheinigung | 
| Titer Nachweis | Titer Nachweis (Bluttest) vom Labor | Durchführung entweder beim Arzt oder im Labor | 
| Kontraindikation | Beglaubigtes, aktuelles Attest vom Arzt | |
| Bereits erfolgte Vorlage an anderer Stelle | Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer Einrichtung | Stempel und Unterschrift der bestätigenden Stelle auf dem Dokument | 
Informationen für meldepflichtige Einrichtungen
Formulare
- Formular für Einrichtungsleitungen zur Meldung von in der Einrichtung betreuten Personen ohne Masernschutz Nach § 20 Abs. 8, 9 Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder untergebracht sind gegen Masern geschützt sein. Dies ist gegenüber der Einrichtungsleitung nachzuweisen. Wenn dies nicht erfolgt, müssen Einrichtungsleitungen diese Personen dem Gesundheitsamt melden. Das Formular dient zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt. Dateityp: XLSX , Dateigröße: 47.26 KB
- Formular für Einrichtungsleitungen zur Meldung von in der Einrichtung tätigen Personen ohne Masernschutz Nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, sowie Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gegen Masern geschützt sein. Dies ist gegenüber der Einrichtungsleitung nachzuweisen. Wenn dies nicht erfolgt, müssen Einrichtungsleitungen diese Personen dem Gesundheitsamt melden. Das Formular dient zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt. Dateityp: XLSX , Dateigröße: 48.99 KB
- Datenschutzhinweis In diesen Datenschutzhinweisen geht es darum, wie Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Masernschutzregelungen gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verarbeitet werden und welche Rechte Ihnen als betroffene Person zustehen. Dateityp: PDF , Dateigröße: 164.21 KB
Die ausgefüllten Formulare müssen uns über Service-BW Portal Gesundheit und Verbraucherschutz (datenschutzkonform nach § 2 Abs. 2 EGovG Baden-Württemberg) zugeschickt werden.
Sprechzeiten
(für telefonische Erreichbarkeit)
| Montag bis Donnerstag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr | 
| 13:30 Uhr - 15:30 Uhr | 
Die persönliche Vorlage von Dokumenten ist nur mit vorheriger telefonischer (oder per email) Terminvereinbarung möglich.
Telefon: 07141/144-69150
 
                                 
                                 
                                 
                                 
             
                
            