Zu den weiteren Lockerungen zählen:
- Es dürfen sich maximal 25 Personen treffen (Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt).
- Im Freien und in geschlossenen Räumen sind private Veranstaltungen wie Geburtstage oder Hochzeitsfeiern mit maximal 300 Personen erlaubt – in geschlossenen Räumen allerdings nur mit „3G“, also nachweislich geimpft, genesen oder getestet.
- Öffentliche Veranstaltungen wie Theater, Oper, Konzert, Flohmarkt, Stadtfest usw. sowie Wettkampfveranstaltungen im Sport dürfen im Freien maximal 1.500 Besucherinnen und Besucher haben – sofern die Personenzahl über 300 liegt, besteht Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen dürfen es maximal 500 Personen sein, ebenfalls mit Maskenpflicht. Alternativ sind maximal 30 Prozent der Kapazität oder maximal 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit 3G möglich.
- Gastronomie und Vergnügungsstätten können ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenzahl betrieben werden
Bei den privaten und öffentlichen Veranstaltungen, bei den Wettkampfveranstaltungen im Sport sowie in Gastronomie und Vergnügungsstätten sind jeweils ein Hygienekonzept sowie eine Datenverarbeitung erforderlich.
Weiterhin bestehen bleiben:
- Die medizinische Maskenpflicht ab sechs Jahre (Ausnahmen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und dies mit einer ärztliche Bescheinigung nachweisen können; in geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben; im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann) und
- Die Schnell- und Selbsttests (für bestimmte Dienstleitungen und Angebote erforderlich) dürfen nicht älter als 24 Stunden sein (hierfür können kostenlose Bürgertests oder Angebote von Arbeitgeberinnen und -gebern, Schulen und Anbieterinnen und -bietern von Dienstleistungen genutzt werden; zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht, zum Beispiel durch Dienstleisterinnen und -leister oder Arbeitgeberinnen und -geber durchführen und bescheinigen lassen; Schülerinnen und Schüler können einen von der Schule bescheinigten negativen Test, der maximal 60 Stunden alt ist, vorlegen; für asymptomatische Kinder bis einschließlich fünf Jahre gilt keine Testpflicht).