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Arbeitszeitrecht

Sicherheit & Ordnung

Ausnahmegenehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz zur Sonntagsarbeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Gesetz lässt aber eine Vielzahl von Ausnahmen zu, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können, etwa für Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Landwirtschaft, usw.

Das Landratsamt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen:

  • Für die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag im Jahr
  • Bei Vorliegen besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr, Antragsformular finden Sie hier.
  • Für die Durchführung oder Teilnahme an sog. Hausmessen im Handelsgewerbe an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsbetrieb erfordern
  • An mehr als 5 bzw. 10 Sonn-/Feiertagen im Jahr, wenn die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig wird.
  • Wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der Betriebszeiten und längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt wird und die Beschäftigung durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit gesichert werden kann.

Zuständige Stelle

Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers im Landkreis Ludwigsburg liegt.

Kontakt

Frau Alt
Tel.: 07141 144-42163

Frau Scheithauer
Tel.: 07141 144-42378

Frau Stiglmeier
Tel.: 07141 144-42375

Telefax an den Geschäftsteil: 
07141 144-59311

Kreispolizeiangelegenheiten