Kurzzeitkennzeichen
Was Sie mitbringen müssen
Allgemeine notwendige Unterlagen
- Personalausweis
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (eine Fotokopie ist ausreichend). Bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer aus 7 Zeichen)
- Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Fahrzeugidentifizierungsnummer)
- Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt sein.
- Gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie - soweit vorgeschrieben - eine gültige Sicherheitsprüfung (SP)
Notwendige Unterlagen für eine Vollmacht
Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt (eine Vollmacht per Fax ist ausreichend). Ausweispapier des Beauftragten ist erforderlich
Allgemeine Informationen
Verwendung und Laufzeit:
Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, mit einem Kurzzeitkennzeichen längstens 6 Tage ab Zuteilung für Probe- und Überführungsfahrten im Bundesgebiet unter der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen in Betrieb gesetzt werden.
Ein Fahrzeug, dem ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.
Fahrzeug hat keine gültige Betriebserlaubnis:
Dann dürfen nur Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen, die in umittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Fahrzeug hat keine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP):
Dann dürfen nur Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, ober einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Wird bei der Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SI) am Fahrzeug Mängel festgestellt:
Dann dürfen auch Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, finden diese Ausnahmen jedoch keine Anwendung.