Saisonkennzeichen
Information über das Saisonkennzeichen
Gut zu wissen
Zulassungszeitraum
Mindestens zwei Monate, längstens elf Monate.
Gültigkeit
Beginn der erste Tag des Betriebsmonats, Ende der letzte Tag des Betriebsmonats.
Die Zulassungsdauer wird auf dem Kennzeichen eingeprägt, z.B.: siehe Abbildung rechts (Saisonzulassung vom 1. März bis 31. Oktober des Jahres).
Es ist nicht möglich, für ein Fahrzeug zwei Betriebszeiträume, z.B. von März bis Mai und zusätzlich von September bis Oktober, zu wählen.
Kennzeichen
Betriebszeitraum auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) angefügt. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind nicht zulässig.
Besonderheit
Das Fahrzeug gilt auch außerhalb des Betriebszeitraums als zugelassen, nicht außer Betrieb gesetzt. Außerhalb des Betriebszeitraums ist der Zeitraum, der auf dem Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nicht eingeschlossen ist; während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.
Hauptuntersuchung
Wäre eine Untersuchung außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.
Versicherung
Die Versicherung muss durchgehend bestehen.
Teilt der Versicherer der Zulassungsbehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes mit, muss die Zulassungsbehörde auch außerhalb des Betriebszeitraums eine Außerbetriebsetzung anordnen. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
Änderungen
Der Betriebszeitraum kann gebührenpflichtig unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Betriebserlaubnis, der/des Kennzeichen(s) und einer neuen Versicherungsbestätigung mit eingetragenem neuem Betriebszeitraum geändert werden.
Vorschriften
Bei Fahrzeugen mit zugeteilten Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auf das normale Kennzeichen anzuwenden sind.
Auch Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen), E-Kennzeichen und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
Ein Fahrzeug, dem ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.
Verkauf des Fahrzeugs (Überlassung oder Schenkung)
Die Veräußerungsanzeige (auch außerhalb des Betriebszeitraums) wird zwingend erforderlich. Der letzte eingetragene Halter ist verantwortlich. Sicherer ist eine Außerbetriebsetzung vor Übergabe.
Gebühr
ab 27,60 € zuzüglich Preis für Kennzeichenschilder.