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Wasserschutzgebiete

Im Landkreis Ludwigsburg

Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung dort ausgewiesen, wo Grundwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden und für die aufgrund bestehender oder zu erwartender Einwirkungen besondere Regelungen erforderlich sind, die über das bereits allgemein geltende gesetzliche Maß hinausgehen.

Das Schutzgebiet gliedert sich in die Schutzzone I (Fassungsbereich), die Schutzzone II (engere Schutzzone) und die Schutzzone III (weitere Schutzzone).

Die Schutzzone I ist eng begrenzt und auf den Bereich beschränkt, in dem das Grundwasser unmittelbar gewonnen wird. Im Fassungsbereich sind praktisch alle Handlungen und Einwirkungen verboten.

Die engere Schutzzone wird für Flächen abgegrenzt, in der die Fließzeit des Grundwassers vom äußeren Rand bis zur Fassung maximal 50 Tage benötigt. Diese Schutzzone wird auch als sogenannter hygienischer Schutzgürtel bezeichnet. Dadurch sollen mikrobiologische Einflüsse minimiert werden.

Die Schutzzone III umfasst in der Regel das Gesamteinzugsgebiet der genutzten Trinkwasserfassungen.

In Wasserschutzgebieten ist die sogenannte Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) zu beachten. Dies betrifft insbesondere Landwirte, denn die SchALVO schränkt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ein. In Nitratproblem- und –sanierungsgebieten gelten darüber hinaus zusätzliche Einschränkungen.