Gewässer
Im Landkreis Ludwigsburg
Maßnahmen an Gewässern
Gewässerausbau
Wer ein Gewässer ausbauen, d.h. herstellen, wesentlich verändern oder beseitigen möchte, benötigt dafür einen Planfeststellungsbeschluss. Hierfür ist ein umfangreiches Planfeststellungsverfahren notwendig. Für kleinere Ausbaumaßnahmen ist ggf. die Durchführung eines weniger umfangreichen Plangenehmigungsverfahrens möglich.
Anlagen in, an, über und unter Gewässern
Wer Anlagen oder Bauten, z. B. Brücken oder Stege, an einem Gewässer errichten will, braucht hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Der gesetzlich festgelegte Gewässerrandstreifen beträgt im Innenbereich 5 m und im Außenbereich 10 m. Er bemisst sich ab der Böschungsoberkante landeinwärts oder bei dessen fehlen, ab der Linie des Mittelwasserstandes. Das Ufer zählt ebenfalls zum Gewässerrandstreifen.
In Gewässerrandstreifen sind beispielsweise verboten:
- Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
- Die Errichtung von baulichen oder sonstigen Ablagerungen (z.B. Holzlager).
- Der Einsatz von Dünge und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 5 m (ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel).
Wasserentnahmen
Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mit hand- oder motorbetriebenen Pumpen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Wegen des Wasserdargebots ist dies jedoch nur an größeren Gewässern möglich.
Das Schöpfen mit Handgefäßen (z.B. Eimer, Gießkanne) an oberirdischen Gewässern ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs grundsätzlich jedermann gestattet und bedarf keiner Zulassung. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Gewässer ausreichend Wasser führt und nicht trocken zu fallen droht. Das Anlegen von sogenannten Gumpen bzw. das Aufstauen eines Gewässers zum Zwecke der Wasserentnahme ist nicht zulässig. Eine Wasserentnahme aus Speicherbecken sowie aus Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen ist vom Gemeingebrauch nicht gedeckt. Bei Missachtung drohen im Einzelfall Verwarn- oder Bußgelder.