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Klimaschutzgesetze des Landes

Im Landkreis Ludwigsburg

Erneuerbare Energien spielen insbesondere bei Gebäuden eine wichtige Rolle. Folgendes gilt es zu beachten:

Für Bestandswohngebäude

Nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes (EWärmeG) müssen für bestehende Wohngebäude ab 01.07.2015 mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs des Wohngebäudes durch erneuerbare Energien gedeckt oder der Wämeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent reduziert werden, wenn die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Der Bauherr bzw. ein Sachkundiger nach § 20 müssen bestätigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden. Dieser Nachweis ist dem Landratsamt Ludwigsburg spätestens 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage unaufgefordert vorzulegen.

Für Neubauten

Nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG) gilt die Pflicht zur Aufbringung einer Photovoltaikanlage seit dem 01.01.2022 für Nichtwohngebäude und seit dem 01.05.2022 auch für Wohngebäude. Näheres regelt die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPfVo).

Zum Nachweis ist dem Landratsamt Ludwigsburg eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammregister gemäß § 8 Abs. 4 der Marktstammdatenregisterverordnung, spätestens 12 Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu übersenden. 

Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Formulare zum Download: