Im Fall von Sedia Kijera musste die Kreisverwaltung beurteilen, wie eine Verurteilung wegen unerlaubten Handelns mit Marihuana zu werten ist. Diese hatte Kijera vor fünf Jahren erhalten; erst später begann er im Awo-Pflegeheim in Kirchheim eine einjährige Ausbildung zur Pflegehilfskraft. Eine solche Verurteilung kann als Ausweisungsinteresse gewertet werden. Indem die Experten der Ausländerbehörde seine Resozialisierung und Integration jedoch positiv beurteilen, liegt kein Ausweisungsinteresse wegen vorhandener Straftaten vor. Damit ist ein entscheidendes Kriterium erfüllt, wenn es um die Erteilung eines Visums für den nach Gambia ausgereisten Pflegehelfer geht. Gleichwohl muss die Behörde, wenn Kijera das Visum beantragt hat und die Auslandsvertretung die Zustimmung des Landratsamts Ludwigsburg einholt, noch prüfen, ob auch die restlichen Voraussetzungen, wie ein gesicherter Lebensunterhalt oder das Vorliegen eines Passes, erfüllt sind.
Kijera war illegal nach Deutschland eingereist. Sein Asylverfahren wurde abgelehnt und er musste nach der Entscheidung des für solche Fälle zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe ausreisen. Auch der Petitionsausschuss des Landtags hatte einen entsprechenden Antrag negativ beschieden. Von seinem Heimatland aus hat Kijera nun die Möglichkeit, das Visaverfahren nachzuholen und legal einzureisen. Bei dem Visumsverfahren wird die Ausländerbehörde des Landratsamtes beteiligt. Deshalb hatten sich Vertreter der Awo an die Kreisverwaltung gewandt. Die finale Entscheidung über die Erteilung eines Visums trifft die jeweilige deutsche Auslandsvertretung. Grundlegend für die Erteilung des Visums ist, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Dies wurde von der Ausländerbehörde des Landratsamtes vorab geprüft. Entscheidend ist hierbei, dass von dem Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland keine Gefahr ausgeht. Hierbei spielt es eine wichtige Rolle, ob sich der Antragsteller bei seinem bisherigen Aufenthalt in Deutschland an Recht und Gesetz gehalten hat.
Ein so genanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren kommt bei Kijera aktuell nicht zum Tragen. Damit kann der Arbeitgeber das Visumverfahren vorantreiben. Voraussetzung dafür ist jedoch eine qualifizierte Berufsausbildung mit einer gesetzlichen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Die Dauer der Ausbildung zur Pflegehilfskraft beträgt jedoch nur ein Jahr.