Zulassung
eines fabrikneuen Fahrzeugs aus dem In- oder Ausland
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Halters (eine Fotokopie ist ausreichend). Bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Versicherungsbestätigung (Papierform) oder siebenstellige Referenznummer
- Vollmacht
- Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt (eine Vollmacht per Fax ist ausreichend). Ausweispapier des Beauftragten ist erforderlich
In der schriftlichen Vollmacht muss vermerkt sein, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über mögliche rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen sowie über offene Kraftfahrzeugsteuerrückstände bzw. Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer unterrichten darf.
Die Zulassung kann erst nach dem Bezahlen der rückständigen Gebühren, Auslagen und Kraftfahrzeugsteuer, Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. - Einwilligungserklärung für Fahrzeughalter unter 18 Jahren
- Fahrzeug mit
- EG-Typgenehmigung: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und COC/EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- nationaler Typgenehmigung: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Datenbestätigung
- Bei Einfuhr aus dem Ausland: ausgestellte ausländische Fahrzeugpapiere; ggf. Originalrechnung oder Kaufvertrag
- Import aus Nicht-EU-Mitgliedsstaat zusätzlich: Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/ -quittung, ggf. Gutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO); auch bei Eigenbau
- Lastschrift-Einzug für die Kraftfahrzeugsteuer (Info)
- Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Das Fahrzeug muss nicht vorgefahren werden, wenn der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefüllt hat oder wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Hauptuntersuchung oder eine Begutachtung nach § 21 bzw. § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfolgt ist.
eines gebrauchten Fahrzeugs, das bisher im Landkreis Ludwigsburg zugelassen war/ist (auf neuen Halter)
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Halters (eine Fotokopie ist ausreichend). Bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Versicherungsbestätigung (Papierform) oder siebenstellige Referenznummer
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Hauptuntersuchungsbericht
- Bei abgelaufener Hauptuntersuchung oder wenn aus Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) / Abmeldebescheinigung nicht ersichtlich
- Bisherige Kennzeichen:
- Bei Kennzeichenwechsel eines noch zugelassenen Fahrzeugs
- Falls vorhanden und reserviert nach Außerbetriebsetzung
- Vollmacht
- Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt (eine Vollmacht per Fax ist ausreichend). Ausweispapier des Beauftragten ist erforderlich
In der schriftlichen Vollmacht muss vermerkt sein, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über mögliche rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen sowie über offene Kraftfahrzeugsteuerrückstände bzw. Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer unterrichten darf.
Die Zulassung kann erst nach dem Bezahlen der rückständigen Gebühren, Auslagen und Kraftfahrzeugsteuer, Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer erfolgen.
- Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt (eine Vollmacht per Fax ist ausreichend). Ausweispapier des Beauftragten ist erforderlich
- Einwilligungserklärung für Fahrzeughalter unter 18 Jahren
- Lastschrift-Einzug für die Kraftfahrzeugsteuer (Info)
eines gebrauchten Fahrzeugs, das bisher außerhalb des Landkreises Ludwigsburg oder im Ausland zugelassen war/ist
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Halters (eine Fotokopie ist ausreichend). Bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Versicherungsbestätigung (Papierform) oder siebenstellige Referenznummer
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Hauptuntersuchungsbericht
- Bei abgelaufener Hauptuntersuchung oder wenn aus Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) / Abmeldebescheinigung nicht ersichtlich
- Kennzeichen
- Bei einem noch auswärts zugelassenem Fahrzeug
- Vollmacht
- Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt (eine Vollmacht per Fax ist ausreichend). Ausweispapier des Beauftragten ist erforderlich
In der schriftlichen Vollmacht muss vermerkt sein, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über mögliche rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen sowie über offene Kraftfahrzeugsteuerrückstände bzw. Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer unterrichten darf.
Die Zulassung kann erst nach dem Bezahlen der rückständigen Gebühren, Auslagen und Kraftfahrzeugsteuer, Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. - Einwilligungserklärung für Fahrzeughalter unter 18 Jahren
- Lastschrift-Einzug für die Kraftfahrzeugsteuer (Info)
- Bei Einfuhr aus dem Ausland zusätzlich: ausgestellte ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen; ggf. Originalrechnung oder Kaufvertrag; COC/EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Import aus Nicht-EU-Mitgliedstaat zusätzlich: Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/ -quittung, ggf. Gutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO); auch bei Eigenbau
- Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Das Fahrzeug muss nicht vorgeführt werden, wenn der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefüllt hat oder wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Hauptuntersuchung oder eine Begutachtung nach § 21 bzw. § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfolgt ist.
