Wasserschutzgebiete
Allgemeines
Wasserschutzgebiete werden dort ausgewiesen, wo Grundwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden und für die aufgrund bestehender oder zu erwartender Einwirkungen besondere Regelungen erforderlich sind, die über das bereits allgemein geltende gesetzliche Maß hinausgehen.
Dieser "übergesetzliche" Schutz wird durch den Erlass einer Rechtsverordnung erreicht. In dieser Rechtsverordnung steht, welche Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von den Verboten oder Beschränkungen zugelassen werden kann.
Das Schutzgebiet gliedert sich in die Schutzzone I (Fassungsbereich), die Schutzzone II (engere Schutzzone) und die Schutzzone III (weitere Schutzzone).
Die Schutzzone I ist eng begrenzt und auf den Bereich beschränkt, in dem das Grundwasser unmittelbar gewonnen wird. Im Fassungsbereich sind praktisch alle Handlungen und Einwirkungen verboten.
Die engere Schutzzone bestimmt sich nach der sog. 50-Tage-Linie, d.h., vom äußeren Rand der Schutzzone II (Übergangsbereich zu Zone III) von dem das Grundwasser ca. 50 Tage Fließzeit bis zum Fassungsbereich benötigt. Die Schutzzone II wird auch als sog. hygienischer Schutzgürtel bezeichnet. Die Beschränkungen in der engeren Schutzzone sind im allgemeinen recht umfangreich.
Die Schutzzone III markiert dagegen das Gesamteinzugsgebiet der genutzten Trinkwasserfassungen. Die Verbote und Beschränkungen sind hier deutlich weniger einschneidend als in der engeren Schutzzone oder im Fassungsbereich.
Die Abgrenzung der Schutzzonen wird im wesentlichen vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (beim Regierungspräsidium Freiburg) durchgeführt.
Rechtsgrundlagen und Verfahren
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten richtet sich nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 24 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg.
Um ein Wasserschutzgebiet festsetzen zu können, muss eine Rechtsverordnung erlassen werden. Der Verordnungsentwurf ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht durch jedermann auszulegen. Die Auslegung ist bekannt zu machen. Jeder der betroffen ist, soll in die Lage versetzt werden, Bedenken und Anregungen geltend machen zu können. Alle Bedenken und Anregungen sind vor Erlass der Rechtsverordnung sorgfältig zu bewerten und abzuwägen.
Die Rechtsverordnung ist mit ihrem vollen Wortlaut und den entsprechenden Verweisungen auf die Schutzgebietskarten in den betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Nach Rechtskraft der Verordnung gelten die Verbote und Beschränkungen der Verordnung allgemein für jedermann.
Mit der Rechtskraft der Verordnung ist die sog. Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) zu beachten. Dies betrifft insbesondere Landwirte, denn die SchALVO schränkt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ein. Die daraus resultierenden Ertragsminderungen werden durch Ausgleichszahlungen abgegolten.
Ansprechpartner Wasserschutzgebiete
Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen
Wasserschutzgebietsverordnung, Verbote und Beschränkungen, Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung
Claudia Göllner
Tel. 07141 144-2629
Heidi Gassner
Tel. 07141 144-2691
Gerit Schmälzle
Tel. 07141 144-2696
Ansprechpartner bei fachlichen Fragen
Umfang des Wasserschutzgebietes, Schutzzonen, Grundwasserbeschaffenheit
Wolfgang Riedl
Tel. 07141 144-2624
Weiterführende Informationen
Informationen zu den Wasserschutzgebieten im Landkreis Ludwigsburg erhalten Sie hier, für Heilquellenschutzgebiete klicken Sie bitte hier.


