Abwasserbeseitigung und Gewässergüte

Allgemeines

Übersichtskarte Gewässergüte
Übersichtskarte Gewässergüte
Übersichtskarte kommunale Kläranlagen
Übersichtskarte kommunale Kläranlagen

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt. (§ 45 a Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 54 Wasserhaushaltsgesetz WHG). 

Das Gesetz unterscheidet also häusliches Abwasser, das nach Gebrauch im Haushalt über die Ortskanalisation der Kläranlage zufließt, betrieblichem Abwasser, das nach Gebrauch entweder ebenfalls in die Ortskanalisation gelangt oder nach Reinigung in einer Betriebskläranlage direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, landwirtschaftlichem Abwasser (Jauche, Gülle) und Niederschlagswasser.

Es versteht sich von selbst, dass Abwasser, bevor es in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben wird, gereinigt werden muss. Abwasser darf in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. Der Begriff "Stand der Technik" ist eine sehr hohe Qualitätsanforderung an die Unschädlichkeit des einzuleitenden Abwassers. Ziel der Abwasserbehandlung ist ein mäßig belastetes Gewässer (Gewässergüte Klasse II) oder besser (57 WHG).

Die Reinigungsleistung der kommunalen Kläranlagen konnte über Jahrzehnte stetig verbessert werden. In einer modernen Kläranlage werden heute über 95 % der Schadstoffe im Abwasser aus dem Abwasser entfernt.

Rechtsgrundlagen und Verfahren

Wer Abwasser in ein Gewässer einleiten will, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 8, 9, 10, 11 u. 18 WHG).

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die zulässigen Schadstofffrachten des Abwassers nach dem Stand der Technik werden durch die Abwasserverordnung festgelegt. Dort ist je nach Herkunft des Abwassers, z. B. Abwasser aus einer kommunalen Kläranlage oder Abwasser aus den verschiedenen gewerblichen Branchen festgelegt, welche Einleitungsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen.

Ansprechpartner Abwasserbeseitigung und Gewässergüte

Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen

Rita Geiger / 144-2631 (nur vorm.)
für folgende Kommunen: Bietigheim-Bissingen, Besigheim, Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Ingersheim, Kirchheim, Löchgau, Walheim

Wolfgang Kümmerling / 144-2632
für folgende Kommunen: Affalterbach, Erdmannhausen, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Marbach, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Remseck, Steinheim

Björn Rittberger / 144-2630
für folgende Kommunen: Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Möglingen, Oberriexingen, Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen-Enz

Gerit Schmälzle / 144-2696 (nur Di u. Do sowie Mi vorm.)
für folgende Kommunen: Asperg, Benningen, Freiberg, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Pleidelsheim, Tamm

Ansprechpartner bei technischen Fragen

Katrin Kehr / 144-2626
Hermann Andreas Weinbrenner / 144-2627