Geschützte Landschaftsbestandteile § 29 BNatSchG
Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb eines Ortes. Geschützt werden sollen Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erstrecken.
Ob in Ihrer Gemeinde eine solcher geschützter Grünbestand vorkommt, können Sie bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt erfragen.
