Umweltzonen
Fahrverbote und Ausnahmen
Allgemeines
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Luftschadstoffe, die die Gesundheit der Menschen und die Umwelt schädigen, zu reduzieren. Dazu hat die EU eine "Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie" erlassen. Die Bundesregierung hat diese Richtlinie umgesetzt, in dem sie in einer Verordnung Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe festgelegt hat.
Schadstoffmessungen an Straßenabschnitten in Freiberg am Neckar, Ingersheim, Ludwigsburg, Markgröningen und Pleidelsheim haben gezeigt, dass die Grenzwerte für die Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10) und Stickstoffdioxid (NO2) teilweise überschritten werden. Es sind daher Maßnahmen erforderlich, damit diese Grenzwerte wieder eingehalten werden.
Zur Reduzierung der Schadstoffbelastung wurden ein Luftreinhalte- und Aktionsplan für Ludwigsburg, ein Luftreinhalteplan für Pleidelsheim-Ingersheim-Freiberg am Neckar und ein Luftreinhalteplan für Markgröningen verabschiedet. Diese sehen u.a. ganzjährige Fahrverbote für bestimmte Fahrzeuge vor. Die Fahrverbote gelten in den Umweltzonen, die weite Teile der Stadtgebiete Freiberg am Neckar, Ludwigsburg und Markgröningen sowie der Gemeinden Pleidelsheim und Ingersheim umfassen.
In Baden-Württemberg wurden auch in folgenden anderen Städten Umweltzonen eingerichtet:
Freiburg, Heidelberg, Heidenheim, Heilbronn, Herrenberg, Ilsfeld, Karlsruhe, Leonberg, Mannheim, Mühlacker, Pfinztal, Pforzheim, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Stuttgart, Tübingen, Ulm und Urbach.
In Baden-Württemberg sind weitere Umweltzonen geplant.
Wer darf fahren?
Wer in der Umweltzone fahren darf, regelt die "Kennzeichnungsverordnung". Diese teilt die Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen ein. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette, Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 eine rote, Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 eine gelbe und Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 eine grüne Plakette.
Welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug zugeordnet ist, können Sie der Informationsbroschüre "Umweltzonen in Baden-Württemberg" des Umweltministeriums Baden-Württemberg entnehmen.
Feinstaubplaketten erhalten Sie bei den Zulassungsbehörden, bei den anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten und bei den technischen Überwachungsorganisationen wie TÜV, DEKRA, GTÜ.
Sie können die Feinstaubplakette auch online bei uns bestellen.
Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 1-4 (keine, rote, gelbe oder grüne Plakette) gelten in den Umweltzonen des Landkreises folgende Regelungen:
- Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) und der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) dürfen in keiner Umweltzone fahren.
- Es ist vorgesehen, dass ab 01.01.2013 auch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) in allen Umweltzonen Baden-Württembergs nicht mehr gefahren werden dürfen. Dieses Verbot gilt in der Umweltzone Stuttgart bereits seit 01.01.2012.
Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) dürfen in allen Umweltzonen fahren.
Ausnahmen vom Fahrverbot
Auch für das Fahrverbot gilt das Sprichwort: „Keine Regel ohne Ausnahmen“.
1. Ausnahmen kraft Gesetz:
Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette oder mit einer Feinstaubplakette, die keine Gültigkeit mehr hat, in der Umweltzone genutzt werden. Es ist dann nichts weiter zu veranlassen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die Eintragungen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
2. Ausnahmen durch Allgemeinverfügung:
Außerdem können Fahrzeuge ausschließlich für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen in den Umweltzonen gefahren werden. Dies ist in der Allgemeinverfügung für die Umweltzonen Ludwigsburg, Markgröningen und Pleidelsheim-Ingersheim-Freiberg am Neckar geregelt.
3. Einzelausnahmen:
Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die im öffentlichen Interesse oder zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für:
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen
- Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in den Umweltzonen
- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.)
- Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis nachweisen oder Personen mit einem orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
- Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können
- die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z.B.
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
Ausnahmeentscheidungen gelten für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg, wenn der Fahrzweck der gleiche ist.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Das Fahrzeug kann nicht nachgerüstet werden.
Für viele Fahrzeuge besteht die Möglichkeit, diese mit einer Abgasreinigung nachzurüsten. Ob für Ihr Fahrzeug aktuell eine Nachrüstung möglich ist, können Sie z.B. über die Datenbanken von TÜV/Dekra, der Gesellschaft für technische Überwachung GmbH - GTÜ - abfragen. Darüber hinaus können Sie sich auf der Internetseite Vitkus Abgastechnik, ADAC und KFZ Innung, Region Stuttgart registrieren lassen, wenn es derzeit noch keinen Nachrüstsatz für Ihr Fahrzeug gibt. Sie werden informiert, sobald ein System verfügbar ist.
Über Förderprogramme für die Nachrüstung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren mit Partikelfiltern können Sie sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de oder telefonisch unter 030/6196908471 informieren.
Wenn Ihr Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann, muss dies von einem Prüfingenieur oder einer Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ,...) bescheinigt werden. Die Bescheinigung einer Werkstatt oder eines Fahrzeugherstellers reicht nicht aus.
Eine Nachrüstung ist auch dann zumutbar, wenn die Kosten hierfür über dem Zeitwert des Fahrzeuges liegen.
b) Es können weder ein anderes geeignetes Fahrzeug, mit dem die Umweltzone befahren werden kann, noch öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
c) Für ein Fahrzeug ohne Plakette kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01.11.2007 auf den derzeitigen Halter zugelassen wurde.
d) Für ein Fahrzeug mit roter Plakette kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01.01.2010 auf den derzeitigen Halter zugelassen wurde.
e) Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
Bei Privatpersonen ist das der Fall, wenn das monatliche Netto-Einkommen folgende Grenzen nicht überschreitet:
keine Unterhaltpflicht gegenüber anderen Personen 1.130 € Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person 1.560 € Unterhaltspflicht gegenüber zwei weiteren Personen 1.820 € Unterhaltspflicht gegenüber drei weiteren Personen 2.110 € Unterhaltspflicht gegenüber vier weiteren Personen 2.480 € Unterhaltspflicht gegenüber fünf weiteren Personen 3.020 € Bei Gewerbetreibenden ist durch eine Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs, mit dem die Umweltzone befahren werden kann, zu einer Existenzgefährdung führen würde.
f) Sonderregelung für Wohnmobile
Wohnmobile, die ihren Standort in einer Umweltzone haben, können zum Antritt und zur Beendigung von Urlaubsfahrten, eine Ausnahme erhalten, wenn die Nachrüstung mit einem Partikelfilter technisch nicht möglich ist und dies durch einen Prüfingenieur oder eine technische Überwachungsorganisation bescheinigt wird.
Bitte beachten Sie, dass Ausnahmen für Fahrzeuge, denen keine oder rote Umweltplaketten zugeteilt wurden, grundsätzlich längstens bis zum 31.12.2012 möglich sind.
Gebühren für eine Einzelausnahme:
| Geltungsdauer | Privat- person | Gewerbe- betrieb |
|---|---|---|
| 1 Tag | 15,- € | 20,- € |
| bis 3 Monate | 20,- € | 40,- € |
| bis 6 Monate | 30,- € | 60,- € |
| bis 12 Monate | 40,- € | 80,- € |
Für Fahrzeuge, die in der Regel selten gefahren werden (z.B. Wohnmobil)
25,- € (für ein Jahr).
Antrag und Antragsunterlagen:
Der Antrag ist beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Bauen und Immissionsschutz, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg zu stellen.
Verwenden Sie bitte dazu diesen Antragsvordruck und legen folgende Unterlagen bei:
- Kopie des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung eines Prüfingenieurs oder einer Überwachungsorganisation
- Bei Gewerbetreibenden eine Erklärung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
- Bei Privatpersonen einen Einkommenssteuerbescheid oder eine Lohnabrechnung
- ggf. im Einzelfall erforderliche Nachweise (z.B. Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Arbeitgebers)
Ansprechpartner:
Sie können uns Montag bis Freitag morgens von 08.30 - 12.00 Uhr, Montag nachmittags von 13.30 - 15.30 Uhr und Donnerstag nachmittags von 13.30 - 18.00 Uhr telefonisch unter den Telefon Nummern 07141/144-2772, -2773, -2774, -2775, -2750 oder -2751 bzw. per E-Mail immissionsschutz(at)landkreis-ludwigsburg.de erreichen.
