Umweltzonen - Fahrverbote und Ausnahmen

Fahrverbote in der Umweltzone

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Luftschadstoffe, die die Gesundheit der Menschen und die Umwelt schädigen, zu reduzieren. Dazu hat die EU eine "Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie" erlassen. Die Bundesregierung hat diese Richtlinie umgesetzt, in dem sie in einer Verordnung Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe festgelegt hat.

Im Jahr 2004 wurden Schadstoffmessungen an hoch belasteten Straßenabschnitten in Ludwigsburg und Pleidelsheim durchgeführt. Es hat sich gezeigt, dass der Grenzwert für den Luftschadstoff Feinstaub (PM 10) teilweise überschritten wird. Es sind daher Maßnahmen erforderlich, damit dieser Grenzwert wieder eingehalten werden kann.

Ab 2010 gelten verschärfte Grenzwerte für den Schadstoff Stickstoffdioxid (NO2), die im Nahbereich von hochbelasteten Straßenabschnitten nur eingehalten werden können, wenn zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden.

Für beide Maßnahmen wurde ein Luftreinhalte- und Aktionsplan für Ludwigsburg und ein Luftreinhalte- und Aktionsplan für Pleidelsheim verabschiedet. Diese sehen u.a. ganzjährige Fahrverbote für bestimmte Fahrzeuge vor. Die Fahrverbote gelten in der Umweltzone, die weite Teile des Stadtgebietes Ludwigsburg und der Gemeinde Pleidelsheim umfassen. 

In Baden-Württemberg wurden auch in folgenden anderen Städten Umweltzonen eingerichtet:
IlsfeldLeonberg, Mannheim, Pleidelsheim, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Stuttgart und Tübingen.

In folgenden Städten wurden zum 01.01.2009 Umweltzonen eingerichtet:
HeilbronnHerrenberg, Karlsruhe, Mühlacker, Pforzheim und Ulm.

In folgenden Städten wurden zum 01.01.2010 Umweltzonen eingerichtet:
Freiburg, Heidelberg und Pfinztal.

Wer darf fahren?

Wer in der Umweltzone fahren darf, regelt die "Kennzeichnungsverordnung". Diese teilt die Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen ein. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 dürfen nicht mehr in einer Umweltzone fahren. Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 - 4 dürfen fahren, benötigen aber eine Feinstaubplakette.

Die Luftreinhalte- und Aktionspläne sehen vor, dass ab 01.01.2012 auch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 nicht mehr in den Umweltzonen fahren dürfen.


Welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug zugeordnet ist, können Sie folgenden Seiten entnehmen:

- der Homepage des Landratsamtes Ludwigsburg unter "wer bekommt welche Plakette" und

- der Homepage des Umweltministeriums Baden-Württemberg.


Feinstaubplaketten erhalten Sie bei den Zulassungsbehörden, bei den anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten und bei den technischen Überwachungsorganisationen, wie TÜV, DEKRA, GTÜ.

Sie können die Feinstaubplakette auch online bei uns bestellen.


Ausnahmen vom Fahrverbot:

Auch für das Fahrverbot gilt das Sprichwort: „Keine Regel ohne Ausnahmen“.

1. Ausnahmen kraft Gesetz:

Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden. Es ist dann nichts weiter zu veranlassen: 

  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „Bl" nachweisen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,       
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

    Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.


2. Ausnahmen durch Allgemeinverfügung oder durch Einzelausnahme:

Außerdem sind Ausnahmen für Fahrten im öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse möglich. Hier gilt aber der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme".

Bestimmte Fahrten werden mit Allgemeinverfügung zugelassen. Dies bedeutet, dass dann keine Einzelausnahme beantragt werden muss, die ansonsten erforderlich wäre. Welche Fahrten allgemein zugelassen werden, ergibt sich aus der Allgemeinverfügung für die Umweltzone Ludwigsburg und aus der Allgemeinverfügung für die Umweltzone Pleidelsheim. Diese gelten bis zum 31.12.2009. Ab 1. Januar 2010 gilt die Allgemeinverfügung für die Umweltzonen Ludwigsburg und Pleidelsheim (siehe auch Ziffer 2.2).


2.1 Allgemeine Voraussetzungen:

In beiden Fällen müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Keine Nachrüstmöglichkeit oder Kosten der Nachrüstung deutlich über dem Zeitwert des Fahrzeuges:

Für viele Fahrzeuge besteht die Möglichkeit, diese mit einer Abgasreinigung nachzurüsten. Ob für Ihr Fahrzeug aktuell eine Nachrüstung möglich ist, können Sie über die Datenbanken von TÜV/Dekra, der Gesellschaft für technische Überwachung GmbH - GTÜ - sowie über Vitkus Abgastechnik, ADAC und KFZ Innung, Region Stuttgart abfragen.
 

Angebot der Kfz-Innung der Region Stuttgart:

Die Kfz-Innung der Region Stuttgart sammelt Nachfragen nach Partikelfiltern, die (noch) nicht auf dem Markt angeboten werden. Sie können sich hierzu unter der Telefon-Nummer 0711 / 78 23 99 - 0 informieren. Sie können auch unter der Fax-Nummer 0711 / 78 23 99 - 16 eine Kopie Ihres KFZ-Scheins bzw. Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I und Ihre aktuelle Adresse an die Innung faxen. Die Innung versucht dann bei den Filterherstellern die Auflage einer Kleinserie (ab 50 Stück) zu veranlassen. Aus personellen Gründen kann die KFZ-Innung keine individuelle Rückmeldung geben. Allerdings werden die Werkstätten auf dem Laufenden gehalten.

Umweltprämie:

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Staat beim Neukauf eines Fahrzeuges eine Umweltprämie. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).


Steuerliche Aspekte:

Für das Nachrüsten von Diesel-Pkws mit Rußfiltern gewährt der Fiskus eine befristete Kfz-Steuer-Befreiung von 330 Euro. Dies gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden und die im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 nachgerüstet wurden/werden. Voraussetzung für die Förderung ist der Eintrag des Rußpartikelfilters in den Kfz-Papieren, die ggf. durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung bei der Zulassungsbehörde nachgeholt werden kann. Für Diesel-Fahrzeuge ohne Partikelfilter ist zum 01.04.2007 ein Steuerzuschlag von 1,20 Euro pro 100 Kubikzentimeter Hubraum in Kraft getreten. Diesen Steuerzuschlag können Sie künftig durch die Fahrzeugnachrüstung einsparen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen hierzu das für Sie zuständige Finanzamt.

Unter bestimmten Umständen werden zinsverbilligte Darlehen für die Neuanschaffung leichter Nutzfahrzeuge gewährt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der Kfz-Innung der Region Stuttgart.


"Nichtnachrüstbarkeits-Bescheinigung":

Wenn Ihr Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder die Kosten der Nachrüstung deutlich den Zeitwert Ihres Fahrzeuges übersteigen, muss dies von einer Kfz-Werkstatt, einem Prüfingenieur oder einer Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ,...) bescheinigt werden. Die Bescheinigung eines Fahrzeugherstellers reicht nicht aus.

Wir haben für diese Bescheinigung einen Vordruck eingestellt. Die Bescheinigung gilt für ein Jahr.


b) Eine Ausnahme ist nur möglich, soweit kein anderes Fahrzeug mit einer Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden kann und das Fahren mit dem öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) unzumutbar wäre.


c) Ausnahmeregelungen sind nur für Fahrzeuge möglich, die vor dem 01.11.2007 auf den derzeitigen Halter zugelassen wurden.


2.2 Allgemeinverfügung:

Es gibt vergleichbare Fälle, in denen eine Ausnahme vom Fahrverbot im öffentlichen Interesse ist. Diese Fahrten werden mit dem Mittel der Allgemeinverfügung ohne Feinstaubplakette generell zugelassen. Eine Einzelausnahme ist nicht mehr notwendig. Es muss dann also kein Antrag beim Landratsamt gestellt werden. Bitte beachten Sie aber, dass die "Allgemeinen Voraussetzungen" (siehe 2.1) erfüllt sein müssen.

Welche Fahrten allgemein zugelassen werden, ergibt sich aus der Allgemeinverfügung für die Umweltzone Ludwigsburg und aus der Allgemeinverfügung für die Umweltzone Pleidelsheim. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügungen ist bis jeweils zum 31.12.2009 befristet. Ab 1. Januar 2010 gilt die Allgemeinverfügung für die Umweltzonen Ludwigsburg und Pleidelsheim


2.3  Einzelausnahme:

Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für:

  • notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.)
  • Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPVN ausweichen können
  • die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z.B.
    • die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
    • die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
    • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen und für
    • den Fall, dass die Nachrüstung oder der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug für einen gewerblichen Antragsteller wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht zumutbar ist.

Bitte beachten Sie aber, dass die "Allgemeinen Voraussetzungen" (siehe 2.1) erfüllt sein müssen. Die Einzelausnahme wird maximal auf ein Jahr befristet erteilt. Nach Ablauf dieser Frist sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme erneut zu prüfen.

Ausnahmeentscheidungen gelten für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg, wenn der Fahrzweck der gleiche ist.


Gebühren für eine Einzelausnahme:

Gebührentabelle
GeltungsdauerPrivat-
person
Gewerbe-
betrieb
1 Tag 15,- € 20,- €
bis 3 Monate 20,- € 40,- €
bis 6 Monate 30,- €60,- €
bis 12 Monate40,- €80,- €

Für Fahrzeuge, die in der Regel selten gefahren werden (z.B. Wohnmobil)
25,- € (für ein Jahr).

 

Antrag und Antragsunterlagen:

Der Antrag ist beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Bauen und Immissionsschutz, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg zu stellen.

Verwenden Sie bitte dazu diesen Vordruck und legen folgende Unterlagen bei:

  • Kopie der Fahrzeugpapiere
  • Nichtnachrüstbarkeits-Bescheinigung bzw. Angaben der Werkstatt, eines Prüfingenieurs oder einer Überwachungsorganisation zu den Kosten der Nachrüstung und zum Zeitwert des Fahrzeuges
  • ggf. im Einzelfall erforderliche Nachweise (z.B. Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Arbeitgebers)

Die Ausnahme muss beim Fahren des Fahrzeugs in der Umweltzone mitgeführt werden.


Ansprechpartner:

Sie können uns Montag bis Freitag morgens von 08.30 - 12.00 Uhr, Montag nachmittags von 13.30 - 15.30 Uhr und Donnerstag nachmittags von 13.30 - 18.00 Uhr telefonisch unter den Telefon Nummern 07141/144-2772, -2773, -2774, -2775, -2750 oder -2751 bzw. per E-Mail immissionsschutz(at)landkreis-ludwigsburg.de erreichen.