Abfallrecht

Allgemeines

Die Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und somit auch die Vermeidung von Abfällen haben sich in den letzten Jahren als wichtige Bestandteile des Umweltschutzes erwiesen. Trotz aller Bemühungen wird es jedoch nicht zu vermeiden sein, dass auch in Zukunft verschiedenartige Abfälle anfallen. An die Entsorgung dieser Abfälle müssen hohe Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass sie weder jetzt noch später die Umwelt schädigen können.

Rechtsgrundlagen und Verfahren

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das wichtigste Gesetz im Bereich des Abfallrechtes ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das der Förderung der Kreislaufwirtschaft, also der Vermeidung und Verwertung von Abfällen zur Schonung der natürlichen Ressourcen dient. Aus diesem Grund regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden sind. Lässt sich nicht vermeiden, dass Abfälle anfallen, so sind diese Abfälle vorrangig zu verwerten. Nur wenn auch die Verwertung der Abfälle nicht möglich bzw. zweckmäßig erscheint, ist eine umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle zulässig. Eine beständige Kreislaufwirtschaft dient dazu, die in Privathaushalten oder Gewerbebetrieben anfallenden Abfälle zu verringern oder – wenn möglich - ganz zu vermeiden. Aus diesem Grund enthält das Gesetz verschiedene Bestimmungen, die den Umgang mit verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen regeln und jedermann verpflichten, mit Abfällen ordnungsgemäß umzugehen.

Ergänzende Vorschriften im privaten wie gewerblichen Bereich

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird durch mehrere Gesetze und Verordnungen ergänzt.

  • Das Landesabfallgesetz konkretisiert das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Es enthält auch Regelungen über verbotene Abfallablagerungen. Das Landesabfallgesetz verpflichtet denjenigen, der Abfälle widerrechtlich abgelagert hat, diese wieder zu entfernen. Wenn kein Verursacher einer wilden Müllablagerung festgestellt werden kann, muss innerhalb von Ortschaften der Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückspächter den Abfall auf eigene Kosten entsorgen. Nur wenn Abfälle außerhalb bebauter Ortsteile (Außenbereich) oder auf öffentlicher Fläche widerrechtlich abgelagert wurden, ist der Landkreis Ludwigsburg als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Entsorgung dieser Abfälle zuständig.

  • Das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz regelt den Umgang mit Elektro-Schrott. Das Gesetz verpflichtet insbesondere den Landkreis, Rücknahmestellen einzurichten, bei welchen Bürger haushaltsübliche Elektro- und Elektronikaltgeräte umsonst abgeben können.

  • Die Altfahrzeugverordnung enthält Bestimmungen über die Entsorgung alter Personenkraftwagen. Nach dieser Vorschrift darf der Besitzer eines Altautos, das Fahrzeug zum Verschrotten nur einer dafür anerkannten Annahmestelle (nur Annahme von Altautos) oder einem dafür anerkannten Demontagebetrieb überlassen.

  • Die Pflanzenabfallverordnung regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Außenbereich zulässig ist.

  • Die Verpackungsverordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit Verpackungen, insbesondere die Bestimmungen zur Pfandpflicht bei Getränkeverpackungen (Dosenpfand).

  • Die Gewerbeabfallverordnung, die Nachweisverordnung, die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und verschiedene andere Vorschriften regeln hauptsächlich den Umgang mit Abfällen im gewerblichen Bereich.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an einen der unten genannten Ansprechpartner. Bei Fragen zur Müllabfuhr oder zu den Abfallgebühren wenden Sie sich bitte an unser Servicecenter Abfall (http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/abfall).

Frank Schmid 07141 / 1 44 - 26 06
Sven Brose 07141 / 1 44 - 26 07
Werner Reetz 07141 / 1 44 - 26 13