Sozialhilfe
Allgemeine Informationen
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, die Menschen in Not beanspruchen können. Grundlage für das Recht auf Sozialhilfe ist vor allem das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Aufgabe der Sozialhilfe ist es, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.
Der Fachbereich Sozialhilfe des Landratsamtes Ludwigsburg ist mit Ausnahme der Städte Ditzingen und Gerlingen für das gesamte Kreisgebiet zuständig für die Sozialhilfe im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der sonstigen Hilfen.
Die Eingliederungshilfe für Behinderte wird vom Fachbereich Sozialhilfe des Landratsamtes Ludwigsburg für das gesamte Kreisgebiet, auch in den Städten Ditzingen und Gerlingen, geleistet.
Ansprechpartner ist der/die Sachbearbeiter/-in, die/der für Ihren Wohnort zuständig ist.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.
Erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 64 und deren Angehörige haben wegen des vorrangigen Anspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, (Arbeitslosengeld II) keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Weitere Informationen erhalten Sie von dem/der Sachbearbeiter/-in, die/der für Ihren Wohnort zuständig ist.
In der Regel stellen Sie einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Rathaus an Ihrem Wohnort.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist eine Leistung, die von Anfang des Jahres 2003 an gewährt wird. Seit Januar 2005 ist die Grundsicherung eine Leistung der Sozialhilfe. Sie soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen. Sie ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers.
Wer hat einen Anspruch ?
Leistungsberechtigt ist wer
- das 65. Lebensjahr vollendet hat
(Bei nach dem 31.12.1947 geborenen Personen erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze.) - das 18. Lebensjahr vollendet hat und auf Dauer erwerbsunfähig ist.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und weitere Einzelheiten, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Weitere Informationen erhalten Sie von dem/der Sachbearbeiter/-in, die/der für Ihren Wohnort zuständig ist.
In der Regel stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Rathaus an Ihrem Wohnort.
Eingliederungshilfe und Blindenhilfe
Eingliederungshilfe können behinderte Menschen und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, wenn Ihnen kein anderer Leistungsträger diese Hilfen gewährt. Formen der Eingliederungshilfe sind u.a. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten in Wohnheimen, in ambulant betreutem Wohnen und in der Familienpflege. Darüber hinaus sind Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), zur Kurzzeitunterbringung, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie zur Teilhabe an der Gemeinschaft möglich.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, auf der einen Seite eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und auf der anderen Seite den behinderten Menschen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Blinde Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine Landesblindenhilfe.
Weitere Informationen und Anträge erhalten Sie bei den Sachbearbeiter/-innen des Geschäftsteils Eingliederungshilfe und Blindenhilfe.
Sonstige Hilfen
Die sonstigen Hilfen umfassen eine Reihe von außergewöhnlichen Situationen, wie z. B. die Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Diese Hilfen sollen auch Personen zugute kommen, die zwar für ihren normalen Lebensunterhalt selbst sorgen können, aber infolge besonderer Verhältnisse trotzdem der Hilfe durch die Allgemeinheit bedürfen.
Diese Hilfen werden gewährt, soweit dem Leistungsberechtigten, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Weitere Informationen erhalten Sie von dem/der Sachbearbeiter/-in, die/der für Ihren Wohnort zuständig ist.
In der Regel stellen Sie einen Antrag auf Hilfe auf dem Rathaus an Ihrem Wohnort.
