Sozialhilfe
Allgemeine Informationen
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, die Menschen in Not beanspruchen können. Grundlage für das Recht auf Sozialhilfe ist vor allem das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Aufgabe der Sozialhilfe ist es, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.
Der Fachbereich Sozialhilfe des Landratsamtes Ludwigsburg ist mit Ausnahme der Städte Ditzingen und Gerlingen für das gesamte Kreisgebiet zuständig für die Sozialhilfe im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der sonstigen Hilfen.
Die Eingliederungshilfe für Behinderte wird vom Fachbereich Besondere Soziale Hilfen des Landratsamtes Ludwigsburg für das gesamte Kreisgebiet, auch in den Städten Ditzingen und Gerlingen, geleistet.
Ansprechpartner ist der/die Sachbearbeiter/-in, die/der für Ihren Wohnort zuständig ist.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.
Erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 64 und deren Angehörige haben wegen des vorrangigen Anspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, (Arbeitslosengeld II) keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Weitere Informationen erhalten Sie von dem/der Sachbearbeiter/-in, die/der für Ihren Wohnort zuständig ist.
In der Regel stellen Sie einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Rathaus an Ihrem Wohnort.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist eine Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen soll. Sie ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers.
Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung
Leistungsberechtigt ist wer
- das 65. Lebensjahr vollendet hat
(Bei nach dem 31.12.1947 geborenen Personen erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze.) - das 18. Lebensjahr vollendet hat und auf Dauer erwerbsunfähig ist.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und weitere Einzelheiten, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Weitere Informationen erhalten Sie von dem/der Sachbearbeiter/-in, die/der für Ihren Wohnort zuständig ist.
In der Regel stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Rathaus an Ihrem Wohnort.
Öffnungszeiten
| Wochentag | Zeiten |
|---|---|
| Mo - Fr | 08.30 - 12.00 Uhr |
| Mo | 13.30 - 15.30 Uhr |
| Do | 13.30 - 18.00 Uhr |
| Wochentag | Zeiten |
|---|---|
| Mo - Do | 08.30 - 12.00 Uhr |
