Beistandschaften

Beistandschaft

Für alle Eltern, die ihr Kind oder ihre Kinder im Haushalt betreuen, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auf freiwilliger Basis nach schriftlicher Antragstellung für die Festellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder die Hilfe des Jugendamtes im Rahmen einer Beistandschaft in Anspruch zu nehmen. Durch diese Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Die Beendigung der Beistandschaft kann jederzeit ebenfalls durch schriftliche Erklärung des betreuenden Elternteils erfolgen.

Beratung

Selbstverständlich können Sie sich auch ohne den Wunsch, eine Beistandschaft einrichten zu lassen, an das Jugendamt wenden. Im Rahmen einer Beratung sind wir Ihnen bei der Klärung von Fragen in folgenden Bereichen behilflich:

  • Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung
  • Unterhaltsgeltendmachung
  • Rechtliche Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht
  • Hier insbesondere Fragen zur Möglichkeit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle nicht miteinander verheirateter Eltern
  • Namensrecht
  • Abstammungsrecht

Beurkundung

Die Sachbearbeiter/innen des Geschäftsteils sind als bestellte Urkundsbeamte berechtigt u.a. in folgenden Fällen Beurkundungen vorzunehmen:

  • Vaterschaftsanerkennungen mit den entsprechenden Zustimmungserklärungen
  • Mutterschaftsanerkennungen
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Sorgeerklärungen
    Hier handelt es sich um die nach dem Gesetz notwendigen Erklärungen der Eltern, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen.

Vormundschaften

Besteht für ein mindesjähriges Kind keine gesetzliche Vertretung, ordnet das zuständige Familiengericht eine Vormundschaft an. In diesem Fall wird nicht nur für einen bestimmten Aufgabenbereich die elterliche Sorge übertragen, der Vormund erhält die volle elterliche Sorge und wird damit gesetzlicher Vertreter des Kindes. Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werdenn, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht.
Eine Vormundschaft wird z.B. in folgenden Fällen angeordnet:

  • Entzug der elterlichen Sorge
  • Tod der gemeinsamem sorgeberechtigten Eltern bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils
  • Ruhen der elterlichen Sorge (z.B. im Adoptionsverfahren oder bei Verhinderung der Eltern wegen nicht bekanntem Aufenthalt)

Interne Zuständigkeiten

Sie finden uns im Gebäude in der Hindenburgstrasse 30 in Ludwigsburg. Die jeweiligen Zuständigkeiten sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes aufgeteilt:

 

AnfangsbuchstabeSachbearbeiter/inTelefon 07141 / 1 44 -
Geschäftsteilleiterin
Frau Kluge

51 14

A -BasFrau Klinger51 45
Bat-BoFrau Haas51 44
Br-DrFrau Heß51 19
Ds-FrenFrau Moser51 17
Freo-HecHerr Klein51 11
Hed-KilHerr Tichy51 12
Kim-Loh
(+ Loths)
Frau Kreißig51 18
Loi-MonFrau Burkhardt51 15
Moo-PetersFrau Schwarz51 47
Petersa-SchimFrau Greiner51 16
Schin-StaeFrau Durer51 50
Staf-TinFrau Wiese51 43
Tio-WeidFrau Heißwolf51 48
Weie-Z EndeFrau Neumann51 49

 

 

Die genannten Dienstleistungen bieten wir für die Bürgerinnen und Bürger im Raum Vaihingen/Enz in der Außenstelle des Landratsamtes Vaihigen/Enz, Franckstrasse 20, an. Die Zuständigkeiten sind hier nach dem Wohnort des Kindes aufgeteilt:

 

 

WohnortSachbearbeiter/inTelefon 07042 / 1 04 -
Sachsenheim und Teilorte
Sersheim und Oberriexingen
Frau Hein-Fechner42
Eberdingen, Vaihingen/Enz mit TeilortenHerr Späth44

 

Wichtiger Hinweis:
In unserem Geschäftsteil sind einige Teilzeitkräfte beschäftigt. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Sachbearbeiter/innen nicht während der gesamten Geschäftszeiten erreichen können. Grundsätzlich gilt, dass Sie Wartezeiten für sich vermeiden können, wenn Sie telefonisch einen Termin mit uns vereinbaren.