Unabkömmlichstellung vom Wehr-/Zivildienst
Seit 09.08.2008 gibt es die Unabkömmlichstellung von Wehrdienst-/Zivildienst-pflichtigen für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde in der bisherigen Form nicht mehr. Dies hat der Bundestag am 31.07.2008 mit dem „Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008)“ beschlossen. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 35 Seite 1629 am 08.08.2008 veröffentlicht und ist am 09.08.2008 in Kraft getreten.
Ab sofort sind Anträge auf Zurückstellung (früher Unabkömmlichstellung) bezüglich der vorgenannten Gründe direkt an das einberufende Kreiswehrersatzamt/Bundesamt für Zivildienst zu richten. Der Antrag auf Zurückstellung bedarf künftig der Zustimmung des Wehrpflichtigen.
Für nähere Auskünfte steht Ihnen das jeweils zuständige Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst zur Verfügung.
