Wehrausnahmen
Viele junge Männer wissen nicht, dass es neben dem Zivildienst noch eine weitere Alternative zum Wehrdienst gibt, nämlich die Verpflichtung im Katastrophenschutz.
Der Dienst im Katastrophenschutz ist eine echte Alternative, da man im Gegensatz zum Wehr- oder Zivildienst seinen Dienst nicht am Stück verrichtet, sondern über sechs Jahre verteilt ableisten kann.
Sie können also im Beruf bleiben, während sie am Wochenende oder nach Feierabend zwei-, dreimal in der Woche in einer Organisation mitarbeiten, für die sie vom Wehr- oder Zivildienst freigestellt werden.
Im Landkreis Ludwigsburg kann man für die Feuerwehr, das Rote Kreuz, das Technische Hilfswerk, den Malteser Hilfdienst und die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft freigestellt werden.
Die Helfer haben in diesen Organisationen die Möglichkeit, bei Unglücksfällen und Katastrophen Leben zu retten und das Schlimmste zu verhindern.
Deshalb sind sie eine große Stütze für die einzelnen Organisationen, die vor allem auf das freiwillige, ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder angewiesen sind.
Durch die Verpflichtung der Freigestellten werden die Katastrophenschutzorganisationen bei ihrer Arbeit zum Wohle der Allgemeinheit unterstützt.
Wehrpflichtige und anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, können also vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellt werden.
Bevor Sie eine solche Verpflichtung eingehen, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über die wichtigsten Voraussetzungen für die Freistellung und über die damit verbundenen Pflichten unterrichten.
Merkblatt für die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz
Dieses Merkblatt als PDF-Datei
Gesetzliche Grundlagen
Für Wehrpflichtige gilt als gesetzliche Grundlage für die Dienstleistung im Katastrophenschutz § 13 a Wehrpflichtgesetz (WPflG):
- Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 6 Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
Der Bundesminister des Inneren oder das nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständige Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes.
Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden. - Haben Wehrpflichtige 6 Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.
Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. - Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gilt § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG):
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 6 Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
- Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
- Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von den in § 23 Abs. 2 ZDG bezeichneten Pflichten befreit ist.
- Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer 6 Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen.
Voraussetzungen für die Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst
Die Zustimmung des Landratsamtes zu einer Verpflichtung erfolgt erst nach der Wehrerfassung unter bestimmten Voraussetzungen:
- Für die Freistellung vom Wehrdienst steht dem Landratsamt für jeden Geburtsjahrgang nur eine bestimmte Platzzahl zur Verfügung.
Wir müssen deshalb dabei nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit, Eignung, insbesondere auch Verfügbarkeit und Ausbildungsstand der Helfer sowie Personalbedarf der einzelnen Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen unterscheiden.
Das 23. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein. - Für den Brandschutz werden in der Regel nur Feuerwehrmänner freigestellt, die im Brandschutzbereich ihrer Wohnort- bzw. Arbeitsplatzfeuerwehr verfügbar sind.
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden für:
- ungediente Wehrpflichtige, denen bereits vor Eingang der Verpflichtungserklärung nach § 13 a Abs. 1 WPflG bei der zuständigen Behörde ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine bevorstehende Einberufung im Wege der Anhörung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung oder der Vorbenachrichtigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 WPflG unter Angabe eines oder mehrerer Einberufungstermine schriftlich angekündigt worden ist, und zwar auch dann, wenn eine der vorstehenden Maßnahmen wegen Vorliegens einer Wehrdienstausnahme nicht wirksam geworden ist. Laut des Rundschreibens des Bundesinnenministerium vom 05.01.01 ist die Zustimmung nicht mehr grundsätzlich zu versagen, vielmehr ist unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 der Vereinbarung das Einvernehmen zur Zustimmung mit dem Kreiswehrersatzamt herbeizuführen. Dies gilt auch für die Freistellung vom Zivildienst.
- ungediente Wehrpflichtige, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder Tätigkeit mit häufigem Ortswechsel zu rechnen ist, und die deshalb für den Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen;
- Reservisten, die für den Verteidigungsfall mobilmachungsbeordert sind;
- Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr;
- hauptberufliche Mitarbeiter im Zivil- und Katastrophenschutz, die wegen ihrer Berufspflichten für den Dienst als Helfer im Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen.
Bei ungedienten Wehrpflichtigen, die Ärzte oder Studenten der Medizin sind, darf die Zustimmung bis auf weiteres für 270 Wehrpflichtige eines jeden Geburtsjahrgangs erteilt werden.
Wehrpflichtige, die erst nach Erteilung der Zustimmung ein Medizinstudium aufnehmen, werden auf die Höchstzahlen angerechnet; die für die Zustimmung zuständige Behörde unterrichtet das Kreiswehrersatzamt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung gegenüber einer Katastrophenschutzorganisation auch dann wirksam bleibt, wenn eine Wehrdienst- bzw. Zivilbefreiung nicht eintritt oder nicht mehr vorliegt.
Wie wird ein Wehrpflichtiger bzw. Kriegsdienstverweigerer als Helfer im Katastrophenschutz freigestellt
- Der vom Kreiswehrersatzamt Erfasste muss aktives Mitglied bei einer der am Ende des Merkblattes aufgeführten Organisation werden und dort die Probezeit absolviert haben.
- Anschließend verpflichtet er sich gegenüber seiner Katastrophenschutzorganisation auf einem dort vorliegenden Freistellungsantrag auf mindestens 6 Jahre zur Mitarbeit.
- Dieser Freistellungsantrag wird dann von der Organisation nach Befürwortung an das Landratsamt zur Entscheidung weitergeleitet.
- Bevor das Landratsamt über die Zustimmung oder Ablehnung dieses Freistellungsantrags entscheidet, wird das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst gehört.
- Der Antragsteller und die Organisation werden dann über diese Entscheidung mit einem entsprechenden Bescheid durch das Landratsamt unterrichtet.
Ärztliche Untersuchung
Zur Feststellung Ihrer Tauglichkeit für den Dienst im Katastrophenschutz haben Sie sich, falls erforderlich, einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Dauer der Verpflichtung
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass sich Helfer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten können.
Eine Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz mit der Folge der Befreiung vom Wehrdienst bzw. vom Zivildienst ist aber nur möglich, wenn Sie sich mit Zustimmung des Landratsamts gegenüber einer Katastrophenschutzorganisation auf mindestens 6 Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben.
Umfang der Mitwirkung
Durch die von Ihnen abgegebene Erklärung zum Dienst im Katastrophenschutz sind Sie gegenüber der Katastrophenschutzorganisation zu Dienstleistungen verpflichtet.
Hierzu gehören insbesondere die örtlichen Ausbildungen und Einsätze sowie Lehrgänge auf Landes- oder Bundesebene.
Unfallversicherung
Während einer Dienstleistung im Katastrophenschutz sind Sie nach den für die Organisation geltenden Bestimmungen unfallversichert.
Im übrigen gilt die Reichsversicherungsordnung.
Arten der Ausbildung
Sie erhalten eine Allgemeinausbildung, eine Ausbildung in Erster Hilfe so wie eine Grundausbildung am Standort.
Darüber hinaus werden Sie, soweit es im Rahmen des Fachdienstes erforderlich wird, auch an Ausbildungsstätten des Landes oder des Bundes eine Spezialausbildung erhalten.
Die Ausbildung dient nur humanitären Zwecken.
Ausbildungspläne
Um persönliche Dispositionen treffen zu können und zur Sicherstellung einer geordneten Ausbildung erhalten Sie periodisch für einen bestimmten Zeitraum Ausbildungspläne, in denen die Termine, an denen Sie Dienst zu leisten haben, bindend festgelegt sind.
Für die Beurlaubung vom Dienst im Katastrophenschutz bestehen Richtlinien.
Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz
- Die Rechtsverhältnisse der Helfer der öffentlichen und privaten Katastrophenschutzorganisationen richten sich nach den Vorschriften für die Katastrophenschutzorganisation, der Sie angehören. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Vorschriften für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.
- Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis erwachsen.
- Die in den Katastrophenschutzorganisationen tätigen Helfer sind dem Schutz des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unterstellt.
Wohnsitzwechsel
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis, so wirken Sie dort im Katastrophenschutz mit.
Finden Sie keine Katastrophenschutzorganisation, die Sie aufnimmt, bzw. ist im neuen Landkreis kein Freistellungsplatz Ihres Jahrgangs vorhanden, wird dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt, dass Sie nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirken.
Verletzung einer Dienstpflicht
Wer seiner Verpflichtung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz zuwiderhandelt, verhält sich ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Darüber hinaus kann auch in diesem Fall die Freistellung für den Katastrophenschutz aufgehoben werden.
Gesetzliche Grundlagen
Für Wehrpflichtige gilt als gesetzliche Grundlage für die Dienstleistung im Katastrophenschutz § 13 a Wehrpflichtgesetz (WPflG):
- Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 6 Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
Der Bundesminister des Inneren oder das nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständige Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes.
Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden. - Haben Wehrpflichtige 6 Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.
Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. - Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gilt § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG):
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 6 Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
- Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
- Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von den in § 23 Abs. 2 ZDG bezeichneten Pflichten befreit ist.
- Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer 6 Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen.
Voraussetzungen für die Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst
Die Zustimmung des Landratsamtes zu einer Verpflichtung erfolgt erst nach der Wehrerfassung unter bestimmten Voraussetzungen:
- Für die Freistellung vom Wehrdienst steht dem Landratsamt für jeden Geburtsjahrgang nur eine bestimmte Platzzahl zur Verfügung.
Wir müssen deshalb dabei nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit, Eignung, insbesondere auch Verfügbarkeit und Ausbildungsstand der Helfer sowie Personalbedarf der einzelnen Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen unterscheiden.
Das 23. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein. - Für den Brandschutz werden in der Regel nur Feuerwehrmänner freigestellt, die im Brandschutzbereich ihrer Wohnort- bzw. Arbeitsplatzfeuerwehr verfügbar sind.
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden für:
- ungediente Wehrpflichtige, denen bereits vor Eingang der Verpflichtungserklärung nach § 13 a Abs. 1 WPflG bei der zuständigen Behörde ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine bevorstehende Einberufung im Wege der Anhörung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung oder der Vorbenachrichtigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 WPflG unter Angabe eines oder mehrerer Einberufungstermine schriftlich angekündigt worden ist, und zwar auch dann, wenn eine der vorstehenden Maßnahmen wegen Vorliegens einer Wehrdienstausnahme nicht wirksam geworden ist. Laut des Rundschreibens des Bundesinnenministerium vom 05.01.01 ist die Zustimmung nicht mehr grundsätzlich zu versagen, vielmehr ist unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 der Vereinbarung das Einvernehmen zur Zustimmung mit dem Kreiswehrersatzamt herbeizuführen. Dies gilt auch für die Freistellung vom Zivildienst.
- ungediente Wehrpflichtige, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder Tätigkeit mit häufigem Ortswechsel zu rechnen ist, und die deshalb für den Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen;
- Reservisten, die für den Verteidigungsfall mobilmachungsbeordert sind;
- Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr;
- hauptberufliche Mitarbeiter im Zivil- und Katastrophenschutz, die wegen ihrer Berufspflichten für den Dienst als Helfer im Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen.
Bei ungedienten Wehrpflichtigen, die Ärzte oder Studenten der Medizin sind, darf die Zustimmung bis auf weiteres für 270 Wehrpflichtige eines jeden Geburtsjahrgangs erteilt werden.
Wehrpflichtige, die erst nach Erteilung der Zustimmung ein Medizinstudium aufnehmen, werden auf die Höchstzahlen angerechnet; die für die Zustimmung zuständige Behörde unterrichtet das Kreiswehrersatzamt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung gegenüber einer Katastrophenschutzorganisation auch dann wirksam bleibt, wenn eine Wehrdienst- bzw. Zivilbefreiung nicht eintritt oder nicht mehr vorliegt.
Wie wird ein Wehrpflichtiger bzw. Kriegsdienstverweigerer als Helfer im Katastrophenschutz freigestellt
- Der vom Kreiswehrersatzamt Erfasste muss aktives Mitglied bei einer der am Ende des Merkblattes aufgeführten Organisation werden und dort die Probezeit absolviert haben.
- Anschließend verpflichtet er sich gegenüber seiner Katastrophenschutzorganisation auf einem dort vorliegenden Freistellungsantrag auf mindestens 6 Jahre zur Mitarbeit.
- Dieser Freistellungsantrag wird dann von der Organisation nach Befürwortung an das Landratsamt zur Entscheidung weitergeleitet.
- Bevor das Landratsamt über die Zustimmung oder Ablehnung dieses Freistellungsantrags entscheidet, wird das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst gehört.
- Der Antragsteller und die Organisation werden dann über diese Entscheidung mit einem entsprechenden Bescheid durch das Landratsamt unterrichtet.
Ärztliche Untersuchung
Zur Feststellung Ihrer Tauglichkeit für den Dienst im Katastrophenschutz haben Sie sich, falls erforderlich, einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Dauer der Verpflichtung
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass sich Helfer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten können.
Eine Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz mit der Folge der Befreiung vom Wehrdienst bzw. vom Zivildienst ist aber nur möglich, wenn Sie sich mit Zustimmung des Landratsamts gegenüber einer Katastrophenschutzorganisation auf mindestens 6 Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben.
Umfang der Mitwirkung
Durch die von Ihnen abgegebene Erklärung zum Dienst im Katastrophenschutz sind Sie gegenüber der Katastrophenschutzorganisation zu Dienstleistungen verpflichtet.
Hierzu gehören insbesondere die örtlichen Ausbildungen und Einsätze sowie Lehrgänge auf Landes- oder Bundesebene.
Unfallversicherung
Während einer Dienstleistung im Katastrophenschutz sind Sie nach den für die Organisation geltenden Bestimmungen unfallversichert.
Im übrigen gilt die Reichsversicherungsordnung.
Arten der Ausbildung
Sie erhalten eine Allgemeinausbildung, eine Ausbildung in Erster Hilfe so wie eine Grundausbildung am Standort.
Darüber hinaus werden Sie, soweit es im Rahmen des Fachdienstes erforderlich wird, auch an Ausbildungsstätten des Landes oder des Bundes eine Spezialausbildung erhalten.
Die Ausbildung dient nur humanitären Zwecken.
Ausbildungspläne
Um persönliche Dispositionen treffen zu können und zur Sicherstellung einer geordneten Ausbildung erhalten Sie periodisch für einen bestimmten Zeitraum Ausbildungspläne, in denen die Termine, an denen Sie Dienst zu leisten haben, bindend festgelegt sind.
Für die Beurlaubung vom Dienst im Katastrophenschutz bestehen Richtlinien.
Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz
- Die Rechtsverhältnisse der Helfer der öffentlichen und privaten Katastrophenschutzorganisationen richten sich nach den Vorschriften für die Katastrophenschutzorganisation, der Sie angehören. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Vorschriften für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.
- Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis erwachsen.
- Die in den Katastrophenschutzorganisationen tätigen Helfer sind dem Schutz des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unterstellt.
Wohnsitzwechsel
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis, so wirken Sie dort im Katastrophenschutz mit.
Finden Sie keine Katastrophenschutzorganisation, die Sie aufnimmt, bzw. ist im neuen Landkreis kein Freistellungsplatz Ihres Jahrgangs vorhanden, wird dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt, dass Sie nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirken.
Verletzung einer Dienstpflicht
Wer seiner Verpflichtung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz zuwiderhandelt, verhält sich ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Darüber hinaus kann auch in diesem Fall die Freistellung für den Katastrophenschutz aufgehoben werden.
Ansprechpartner
Sollten Sie jetzt noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das
Landratsamt Ludwigsburg
71638 Ludwigsburg
Hindenburgstraße 40
Kreishaus, Katastrophenschutz
Freistellungen
Frau Margot Chef
Tel. 07141 144-2423
Unabkömmlich-Stellungen
Herr Albrecht Hofmeister
Tel. 07141 144-2421
Fax: 07141 144-2132

