Versammlungsrecht
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Öffentliche Versammlungen und Aufzüge finden regelmäßig unter freiem Himmel, zumeist auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen statt. Zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass die zuständige Versammlungsbehörde Regelungen und Anordnungen trifft. Sie müssen daher, wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug durchführen wollen, diese rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Keine anmeldepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden.
Sowohl für Versammlungen in geschlossenen Räumen als auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformverbot.
Zuständige Stelle
Für das Versammlungsrecht sind zuständig:
- die Großen Kreisstädte:
- Bietigheim-Bissingen (auch für die Gemeinden Ingersheim und Tamm)
- Ditzingen
- Kornwestheim
- Ludwigsburg
- Remseck am Neckar
- Vaihingen / Enz (auch für die Gemeinden Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim)
- das Landratsamt Ludwigsburg, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten
- für die übrigen Kreisgemeinden
Voraussetzung
Sie müssen eine Versammlung unter freiem Himmel dann anmelden, wenn
- eine Mehrzahl von Personen (ab drei) in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
- die Versammlung öffentlich ist, das heißt, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen und
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B).
Ferner muss jede Versammlung einen Versammlungsleiter haben (in der Regel ist dies der Vorsitzende des Veranstalters). Der Veranstalter kann jedoch auch eine andere Person zum Leiter bestimmen, die nicht volljährig sein muss.
Außerdem kann der Versammlungsleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung Ordner einsetzen.
Verfahrensablauf
Sie können die Versammlung formlos bei der Gemeinde anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll.
Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlichen Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anzumelden. So genannte Eil- und Spontanversammlungen bedürfen keiner vorherigen Anmeldung.
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Behörde im Regelfall eine Anmeldebestätigung, die im Einzelfall mit Auflagen verbunden sein kann.
Erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:
- Veranstalter
- verantwortlicher Leiter, Name und Anschrift
- Tag, Zeit, Ort und Angaben über den Marschweg
- Thema
- sämtliche Kundgebungsmittel (z.B. Transparente), die während der Versammlung verwendet werden sollen
- beabsichtigte Verwendung von Ordnern
