Umsatzsteuerbefreiung für Laientheater, Volksmusik, Musikschulen und Privatmusikerzieher
Allgemeine Informationen
Auf Antrag können Laientheatergruppen, Chöre, Chorleiter, Musikschulen und Privatmusikerzieher von der Umsatzsteuer befreit werden.
Zuständige Stelle
Für die Befreiung der Umsatzsteuer sind zuständig:
- die Großen Kreisstädte:
- Bietigheim-Bissingen (auch für die Gemeinden Ingersheim und Tamm)
- Ditzingen
- Kornwestheim
- Ludwigsburg
- Remseck am Neckar
- Vaihingen / Enz (auch für die Gemeinden Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim)
- das Landratsamt Ludwigsburg, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten
- für die übrigen Kreisgemeinden
Voraussetzungen
Für den Bereich der Laientheater und der Volksmusik
- Der Antragsteller muss die gleichen kulturellen Aufgaben wie die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen. Diese sind: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
Für den Bereich der Musikschulen und Privatmusikerzieher
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass er seine Schüler auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ordnungsgemäß vorbereitet.
Die entgültige Entscheidung über die Steuerbefreiung obliegt jedoch ausschließlich der Steuerbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der musikpädagogischen Befähigung durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Musikausbildungsstätte (Musikhochschule, Konservatorium u.a.), durch Lehrämter mit Abschlussprüfung in Musik (Vorlage von Abschlusszeugnissen
oder
Nachweis einer langjährigen Berufserfahrung, bei der die Qualifikation im Einzelfall besonders nachgewiesen werden muss.
Nachweis von Schülern, die bestätigen, dass sie auf eine Aufnahmeprüfung für eine Musikausbildungsstätte vorbereitet werden oder wurden.
