Messen, Märkte und Ausstellungen
Allgemeine Informationen
Auf Antrag können Messen, Märkte und Ausstellungen gem. § 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sogenannten Marktprivilegien (Abweichung vom Ladenschluss, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht und keine Befreiung vom Arbeitszeitgesetz notwendig).
Eine nach § 69 GewO festgesetzte Veranstaltung verpflichtet den Verantwortlichen zur Durchführung.
Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sind zunächst einmal grundsätzlich nicht gestattet. Mögliche Ausnahmen sind z.B. die Verknüpfung mit einem wichtigen örtlichen Ereignis (z.B. Gemeindefest).
Zuständige Stelle
Für die Festsetzung von Messen, Märkten und Ausstellungen sind zuständig:
- die Großen Kreisstädte:
- Bietigheim-Bissingen (auch für die Gemeinden Ingersheim und Tamm)
- Ditzingen
- Kornwestheim
- Ludwigsburg
- Remseck am Neckar
- Vaihingen / Enz (auch für die Gemeinden Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim)
- das Landratsamt Ludwigsburg, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten
- für die übrigen Kreisgemeinden
Vorraussetzungen
Messen, Märkte und Ausstellungen an Sonn- und Feiertagen sind nur festsetzungsfähig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- historisch gewachsene Veranstaltung (eine lange, zumindest über eine Generation hinausreichende Tradition)
oder
- mindestens regionale Bedeutung, d.h.
- beträchliche Anzahl der Aussteller und Besucher aus der Region, jedoch nicht nur aus einem Stadt- oder Landkreis
- mindestens 60 Aussteller und die Erwartung von mindestens 5000 Besuchern
- große Ausstellungsflächen von mindestens 2500 qm
- Häufigkeit der Veranstaltung (in der Regel nur einmal jährlich) oder Dauer der Veranstaltung über einen längeren Zeitraum
oder
- Veranstaltungen auf örtlicher Ebene aus Anlass oder in Zusammenhang mit einem Ortsjubiläum oder Gemeindefest mit örtlicher Bedeutung
Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen werden an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zugelassen.
Märkte und Ausstellungen dürfen an Sonntagen erst ab 11.00 Uhr beginnen (§ 7 Abs. 3 Sonn- und Feiertagsgesetz).
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Festsetzung eines Marktes nach § 69 GewO ist mit folgenden Angaben
- Datum der Veranstaltung
- Öffnungszeiten
- Art der Waren, die feilgeboten werden
- Lage und Größe des Veranstaltungsortes
- Teilnahmebedingungen
- Teilnehmerliste
über das Bürgermeisteramt oder direkt ans Landratsamt einzureichen.
Die Festsetzung des Marktes dauert in der Regel 6-8 Wochen, da ein Anhörungsverfahren mit verschiedenen Beteiligten durchgeführt werden muss.
