Maklererlaubnisse

Allgemeine Informationen

Für das Ausüben einer Maklertätigkeit oder die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen benötigen Sie eine Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist erforderlich für

  • das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
    • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
    • gewerbliche Räume, Wohnräume,
    • alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung,
    • Darlehen, Finanzierungen, Kredite, Hypothekendarlehen,
    • den Erwerb von Anteilscheinen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft (also inländische Investmentanteile) und von ausländischen Investmentanteilen,
    • den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, insbesondere geschlossene Immobilienfonds, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
    • den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (etwa stille GmbH-Anteile, KG-Anteile, geschlossene Immobilienfonds oder von verbrieften Forderungen gegen solche Gesellschaften),
  • die gewerbsmäßige Anlageberatung (auch ohne Vermittlung) über in- und ausländische Investmentanteile
  • diejenigen, die gewerbsmäßig als
    • Bauträger tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen, oder als
    • Baubetreuer tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.

Wichtiger Hinweis:
Sofern Finanzdienstleistungen erbracht bzw. Finanzinstrumente vermittelt werden (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Genuss- bzw. Optionsscheine, Devisen, Derivate), kann auch eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwirtschaftsgesetz (KWG) erforderlich sein.

Auskünfte erteilt

  • das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin, Tel. 030 8436-0
  • oder die Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Stuttgart, Tel. 0711 944-0

Zuständige Stelle

Das Landratsamt, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten, ist bezüglich der Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Landkreis Ludwigsburg zuständig.

Voraussetzung

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt.

Verfahren

Anträge auf Erteilung einer Maklererlaubnis sind bei den Gemeinden oder direkt beim Landratsamt erhältlich. Die ausgefüllten Anträge sind mit den erforderlichen Unterlagen bei den Gemeinden einzureichen, die sie zur weiteren Bearbeitung an das Landratsamt weiterleiten.

Die Aufnahme der Tätigkeit nach § 34 c GewO ist erst nach der Erteilung der schriftlichen Erlaubnis gestattet.

Der Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten prüft, ob die Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) haben und geordnete Vermögensverhältnisse bestehen.

Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird die beantragte Erlaubnis ausgestellt und mit der Gebührenentscheidung per Post zugestellt.

 

Erforderliche Unterlagen

  • polizeiliches Führungszeugnis (bei juristischen Personen von den Geschäftsführern) - erhältlich beim Bürgermeisteramt
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen von den Geschäftsführern) - erhältlich beim Bürgermeisteramt
  • Bescheinigung in Steuersachen - erhältlich beim Finanzamt
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Kopie des Notarvertrags aus dem der Gegenstand des Unternehmens ersichtlich ist (bei juristischen Personen)
  • Kopie des Passes (bei ausländischen Staatsangehörigen)

Pflichten der Erlaubnisinhaber

Nach der Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen, insbesondere:

 Prüfberichtspflicht

Nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträger-Verordnung (MaBV) haben Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den § 2-14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften / keine Steuerberater) prüfen zu lassen.

Ein Prüfbericht ist dem Landratsamt Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten bis spätestens 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen.

Sofern in einem Geschäftsjahr keine Tätigkeiten nach § 34 c GewO ausgeführt werden, ist eine sog. "Negativerklärung" zu diesem Termin abzugeben. Diese muss eigenhändig unterschrieben sein.

Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist ordnungswidrig.

Die Prüfberichtspflicht besteht nicht für den Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gewerbe bei Beginn, Änderung und Einstellung (unabhängig von der Erlaubniserteilung) gem. § 14 GewO anzuzeigen ist. Die Gewerbemeldungen sind bei den Bürgermeisterämtern der betrieblichen Niederlassung vorzunehmen.