Jugendarbeitsschutz

Die Beschäftigung von Kindern ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Das Gesetz selbst sieht einige Ausnahmen von diesem Verbot vor, etwa für Betriebspraktika während der Schulpflicht, Arbeits- und Beschäftigungstherapien und leichten, für Kinder geeignete Arbeiten, die deren Gesundheit, Entwicklung Schulbesuch und Sicherheit nicht negativ beeinflussen.

Darüber hinaus kann das Landratsamt auf Antrag genehmigen, dass Kinder zwischen 3 und 5 Jahren bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen sowie bei Film- und Tonaufnahmen mitwirken.

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. In Baden-Württemberg umfasst die Vollzeitschulpflicht 9 Schuljahre.

Zuständige Stelle

Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten, wenn der Sitz des Arbeitgebers (z.B. Produktionsgesellschaft) im Landkreis Ludwigsburg ist. 

Voraussetzungen

In erster Linie muss die Arbeit für Kinder geeingnet sein.

Die Arbeit muss in bestimmten zeitlichen Räumen erledigt werden können (Nachtarbeit ist nicht erlaubt).

Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten wird ebenso vorausgesetzt, wie eine Bestätigung des Arztes, des zuständigen Jugendamts (Zuständigkeit geht nach Wohnort des Kindes) und der Schule. Diese dürfen gegen die Beschäftigung keine Bedenken anmelden.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach dem JArbSchG ist beim Landratsamt Ludwigsburg zu stellen.

Hierbei soll die geplante Tätigkeit beschrieben werden und die Zeiten, zu denen das Kind arbeiten soll aufgeführt werden.

Beigelegt werden muss die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, die Bestätigung des Arztes, des zuständigen Jugendamts und der Schule, dass gegen die Beschäftigung keine Bedenken bestehen. Zuständig ist das Jugendamt des Wohnorts des Kindes.

Die Unterlagen werden dann geprüft und sofern möglich eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung und Bescheiderstellung rund eine Woche Zeit eingeplant werden muss und die Unterlagen zur Prüfung vollständig vorliegen müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung der Veranstaltung/des Projekts mit Zeit- und Ortsangaben
  • Schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
  • Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
  • Ggf. Bestätigung der Schule, dass das schulische Fortkommen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird.