vorläufige Gaststättenerlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen bestehenden Betrieb übernehmen, kann die Erlaubnisbehörde Ihnen unter gewissen Voraussetzungen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung von Gaststättenerlaubnissen sind im Landkreis Ludwigsburg zuständig:

  • die Großen Kreisstädte:
    • Bietigheim-Bissingen (auch für die Gemeinden Ingersheim und Tamm)
    • Ditzingen
    • Kornwestheim
    • Ludwigsburg
    • Remseck am Neckar
    • Vaihingen / Enz (auch für die Gemeinden Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim)
  • die Bürgermeisterämter:
    • Freiberg / Neckar (auch für die Gemeinde Pleidelsheim)
    • Gerlingen
    • Korntal-Münchingen
    • Marbach / Neckar

Voraussetzungen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis wird erteilt, wenn die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert vom Vorgänger übernommen wird und nicht länger als ein Jahr geschlossen war.

Verfahrensablauf

Die Gaststättenbehörde prüft

  • die Zuverlässigkeit der Antragsteller,
  • die Geeignetheit der Räume und deren Ausstattung,
  • die hygienischen Anforderungen

Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird die beantragte Erlaubnis erteilt (falls erforderlich unter Erteilung von Auflagen).
Der Betrieb wird von der Lebensmittelüberwachung geprüft.
Die Erlaubnis samt Gebührenentscheidung wird per Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

 

  • Personalausweis oder Nationalpass
    Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Pachtvertrag in Kopie (die Bruttopacht muss erkennbar sein)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Gewerbeanmeldung
  • Führungszeugnis: bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis der Belegart 0 für den oder die Geschäftsführer zu beantragen
    Bitte geben Sie dabei den Verwendungszweck und die Dienststelle an, bei der Sie die endgültige Gaststättenerlaubnis beantragt haben. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Belehrung nach § 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
  • bei juristischen Personen: zusätzlich
    • Auszug aus dem Handelsregister oder VereinsregisterAusfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung

Hinweis: Der Antragsteller hat zudem die Bescheinigungen in Steuersachen und Auszüge aus der Schuldnerkartei von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent oder mehr der Stimmen verfügen.

Wird die Gaststätte von einem Stellvertreter betrieben, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis oder eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.