Gaststättenerlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

Keine Erlaubnis braucht, wer Folgendes verabreicht:

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

Die Gaststättenerlaubnis kann unter anderem als Neukonzession, Konzession nach Umbauten und als Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter erteilt werden.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung von Gaststättenerlaubnissen sind im Landkreis Ludwigsburg zuständig:

  • die Großen Kreisstädte:
    • Bietigheim-Bissingen (auch für die Gemeinden Ingersheim und Tamm)
    • Ditzingen
    • Kornwestheim
    • Ludwigsburg
    • Remseck am Neckar
    • Vaihingen / Enz (auch für die Gemeinden Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim)
  • die Bürgermeisterämter:
    • Freiberg / Neckar (auch für die Gemeinde Pleidelsheim)
    • Gerlingen
    • Korntal-Münchingen
    • Marbach / Neckar

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder
    • befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder
    • dem Alkoholmissbrauch, verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder
    • die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
  • die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
  • die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
  • der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
  • der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.

Verfahrensablauf

Die Gaststättenbehörde prüft

  • die Zuverlässigkeit der Antragsteller,
  • die Geeignetheit der Räume und deren Ausstattung,
  • die hygienischen Anforderungen

Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird die beantragte Erlaubnis erteilt (falls erforderlich unter Erteilung von Auflagen).
Der Betrieb wird von der Lebensmittelüberwachung geprüft.
Die Erlaubnis samt Gebührenentscheidung wird per Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Nationalpass
    Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Pachtvertrag in Kopie (die Bruttopacht muss erkennbar sein)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Gewerbeanmeldung
  • Führungszeugnis: bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis der Belegart 0 für den oder die Geschäftsführer zu beantragen
    Bitte geben Sie dabei den Verwendungszweck und die Dienststelle an, bei der Sie die endgültige Gaststättenerlaubnis beantragt haben. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Belehrung nach § 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
  • bei juristischen Personen: zusätzlich
    • Auszug aus dem Handelsregister oder VereinsregisterAusfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung

Hinweis: Der Antragsteller hat zudem die Bescheinigungen in Steuersachen und Auszüge aus der Schuldnerkartei von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent oder mehr der Stimmen verfügen.

Wird die Gaststätte von einem Stellvertreter betrieben, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis oder eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.