Einbürgerungen

Gebühr und Antragstellung (Kopie 1)

Gebühr:

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede Person 255,-- €.
(Nur für miteinzubürgernde Kinder beträgt die Gebühr 51,-- €)

Antragstellung:

Das Antragsformular erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes oder beim Landratsamt Ludwigsburg. Den ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes ein. Ausnahme: Personen aus Ludwigsburg wenden sich direkt an das Landratsamt Ludwigsburg.

Ein Antragsformular im PDF-Format erhalten Sie hier.

In Bezug auf Dauer, Unterbrechung und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Hinnahme von Mehrstaatigkeit sowie bei Straffälligkeit und im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) gibt es eine Reihe von Sonderregelungen. Bitte erkundigen Sie sich bei den Sachbearbeitern.

Kurzübersicht zu den Neuregelungen ab 27.08.2007:

Einbürgerungsanspruch nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen:

  • 8 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sich die geforderte Aufenthaltsdauer verkürzen.
    Bei miteinzubürgernden Ehegatten genügen 4 Jahre, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit 2 Jahren bestehen muss.
  • Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
    - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben
    oder
    - eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 20, 22, 23
    Abs. 1, §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen.
  • Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von  Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden.
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat.
    Außer Betracht bleiben: Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen werden zusammengezählt.
    Wird wegen einer Straftat ermittelt, so wird die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgestellt.
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. deutscher Schulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch
  • Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden, sofern diese nach dem Recht des Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verloren geht.
    Ausnahmen: Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Schweiz müssen ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.
  • Erfolgreicher Einbürgerungstest
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Erforderliche Unterlagen:

  • beglaubigte Kopie des Passes (mit Aufenthaltsgenehmigung)

  • Lebenslauf (von Personen ab 16 Jahren)

  • 1 Lichtbild (von Personen ab 16 Jahren)

  • Nachweise über den Personenstand
    (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, begl. Abschrift aus dem Familienbuch, Scheidungsurteil usw.)

  • Schulbescheinigung von miteinzubürgernden minderjährigen Kindern

  • Einkommensnachweis, ggf. auch vom Unterhaltspflichtigen
    (z B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)

  • Nachweis über erworbene Deutschkenntnisse
    (z. B. Schulabschluss, Ausbildungsabschluss, Zertifikat Deutsch.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Ermessenseinbürgerungen nach § 8,9 StAG

Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen:

  • 8 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet; verkürzte Aufenthaltszeiten sind möglich, z.B.:
    - Aufenthalt von 3 Jahren bei Ehegatten eines Deutschen, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft seit 2 Jahren bestehen muss
    - Aufenthalt von 6 Jahren bei Ausländern mit einem Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktuell feststellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht widerrufen wird.
  • Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
    -   ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben
    oder
    -   eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den
    §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen.

  • Der Lebensunterhalt muss aus eigenem Einkommen, Unterhaltsanspruch oder Vermögen bestritten werden können.

  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat. Außer Betracht bleiben: Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen werden zusammengezählt.
    Wird wegen einer Straftat ermittelt, so wird die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgestellt.

  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. deutscher Schulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch.

  • Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden, sofern diese nach dem Recht des Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verloren geht.
    Nur in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen.

  • Erfolgreicher Einbürgerungstest

  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

 

Erforderliche Unterlagen:

  • beglaubigte Kopie des Passes (mit Aufenthaltsgenehmigung)
  • Lebenslauf (von Personen ab 16 Jahren)
  • 1 Lichtbild (von Personen ab 16 Jahren)
  • Nachweise über den Personenstand
    (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, begl. Abschrift aus dem   Familienbuch, Scheidungsurteil usw.)
  • bei der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher:
    - Vorlage eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises des deutschen Ehegatten
    - Abgabe einer Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (persönliche Vorsprache beider Ehepartner erforderlich)
  • Schulbescheinigung von miteinzubürgernden minderjährigen Kindern
  • Einkommensnachweis, ggf. auch vom Unterhaltspflichtigen (z B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Nachweis über erworbene Deutschkenntnisse
    (z. B. Schulabschluss, Ausbildungsabschluss, Zertifikat Deutsch) 

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Sprechzeiten der Einbürgerungsbehörde

Buchstabezuständiger SachbearbeiterZimmer
AHerr Klein456
Ba - BhHerr Klein456
Bi - BzHerr Kächele457
CFrau Hauck458
Da - DemFrau Hauck458
Den - DzFrau Baier459
EFrau Baier459
FFrau Baier459
GFrau Joos452
HFrau Joos452
IFrau Joos452
JFrau Bauer452
Ka - KnFrau Bauer452
Ko - KzFrau Baier459
LFrau Bonetti453
Ma - MoFrau Bonetti453
Mp - MzFrau Würth454
Oa - OfFrau Würth454
Og - OzFrau Hauck458
PFrau Hauck458
QFrau Würth454
RFrau Tonn455
SaFrau Baier459
Sb - SekFrau Hauck458
Sel - SzFrau Tonn455
THerr Kächele457
UHerr Kächele457
VHerr Kächele457
WHerr Kächele457
XHerr Kächele457
ZHerr Kächele457

Sprechzeiten der einzelnen Sachbearbeiter

AnsprechpartnerÖffnungszeiten
Herr Kleindie allg. Öffnungszeiten
Herr Kächeledie allg. Öffnungszeiten
Frau HauckMo - Do 8.30-12.00 Uhr, Mo 13.30-15.30 Uhr
Frau Baierdie allg. Öffnungszeiten
Frau JoosMo, Di, Do 8.30-12.00 Uhr,Do 13.30-18.00 Uhr
Frau BauerMo, Do, Fr 8.30-12.00Uhr
Frau Bonettidie allg. Öffnungszeiten
Frau WürthMo - Do 8.30 - 12 Uhr, Mo 13.30 - 15.30
Frau TonnDi - Fr 8.30-12.00, Do 13.30 -18.00 Uhr

Zur Beachtung:

Bitte wenden Sie sich – nur zu den angegebenen Sprechzeiten – an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.

Vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Vorsprachetermin. So helfen Sie mit, unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags zu vermeinden