Einbürgerungen
Gebühr und Antragstellung (Kopie 1)
Gebühr:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede Person 255,-- €.
(Nur für miteinzubürgernde Kinder beträgt die Gebühr 51,-- €)
Antragstellung:
Das Antragsformular erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes oder beim Landratsamt Ludwigsburg. Den ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes ein. Ausnahme: Personen aus Ludwigsburg wenden sich direkt an das Landratsamt Ludwigsburg.
Ein Antragsformular im PDF-Format erhalten Sie hier.
In Bezug auf Dauer, Unterbrechung und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Hinnahme von Mehrstaatigkeit sowie bei Straffälligkeit und im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) gibt es eine Reihe von Sonderregelungen. Bitte erkundigen Sie sich bei den Sachbearbeitern.
Kurzübersicht zu den Neuregelungen ab 27.08.2007:
Einbürgerungsanspruch nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen:
- 8 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sich die geforderte Aufenthaltsdauer verkürzen.
Bei miteinzubürgernden Ehegatten genügen 4 Jahre, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit 2 Jahren bestehen muss. - Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben
oder
- eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 20, 22, 23
Abs. 1, §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen. - Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden.
- Keine Verurteilung wegen einer Straftat.
Außer Betracht bleiben: Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen werden zusammengezählt.
Wird wegen einer Straftat ermittelt, so wird die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgestellt. - Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. deutscher Schulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch
- Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden, sofern diese nach dem Recht des Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verloren geht.
Ausnahmen: Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Schweiz müssen ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. - Erfolgreicher Einbürgerungstest
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Erforderliche Unterlagen:
beglaubigte Kopie des Passes (mit Aufenthaltsgenehmigung)
Lebenslauf (von Personen ab 16 Jahren)
1 Lichtbild (von Personen ab 16 Jahren)
Nachweise über den Personenstand
(z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, begl. Abschrift aus dem Familienbuch, Scheidungsurteil usw.)Schulbescheinigung von miteinzubürgernden minderjährigen Kindern
Einkommensnachweis, ggf. auch vom Unterhaltspflichtigen
(z B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)- Nachweis über erworbene Deutschkenntnisse
(z. B. Schulabschluss, Ausbildungsabschluss, Zertifikat Deutsch.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Ermessenseinbürgerungen nach § 8,9 StAG
Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen:
- 8 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet; verkürzte Aufenthaltszeiten sind möglich, z.B.:
- Aufenthalt von 3 Jahren bei Ehegatten eines Deutschen, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft seit 2 Jahren bestehen muss
- Aufenthalt von 6 Jahren bei Ausländern mit einem Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktuell feststellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht widerrufen wird. Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben
oder
- eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den
§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen.Der Lebensunterhalt muss aus eigenem Einkommen, Unterhaltsanspruch oder Vermögen bestritten werden können.
Keine Verurteilung wegen einer Straftat. Außer Betracht bleiben: Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen werden zusammengezählt.
Wird wegen einer Straftat ermittelt, so wird die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgestellt.Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. deutscher Schulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch.
Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden, sofern diese nach dem Recht des Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verloren geht.
Nur in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen.Erfolgreicher Einbürgerungstest
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Erforderliche Unterlagen:
- beglaubigte Kopie des Passes (mit Aufenthaltsgenehmigung)
- Lebenslauf (von Personen ab 16 Jahren)
- 1 Lichtbild (von Personen ab 16 Jahren)
- Nachweise über den Personenstand
(z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, begl. Abschrift aus dem Familienbuch, Scheidungsurteil usw.) - bei der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher:
- Vorlage eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises des deutschen Ehegatten
- Abgabe einer Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (persönliche Vorsprache beider Ehepartner erforderlich) - Schulbescheinigung von miteinzubürgernden minderjährigen Kindern
- Einkommensnachweis, ggf. auch vom Unterhaltspflichtigen (z B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)
- Nachweis über erworbene Deutschkenntnisse
(z. B. Schulabschluss, Ausbildungsabschluss, Zertifikat Deutsch)
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Sprechzeiten der Einbürgerungsbehörde
| Buchstabe | zuständiger Sachbearbeiter | Zimmer |
| A | Herr Klein | 456 |
| Ba - Bh | Herr Klein | 456 |
| Bi - Bz | Herr Kächele | 457 |
| C | Frau Hauck | 458 |
| Da - Dem | Frau Hauck | 458 |
| Den - Dz | Frau Baier | 459 |
| E | Frau Baier | 459 |
| F | Frau Baier | 459 |
| G | Frau Joos | 452 |
| H | Frau Joos | 452 |
| I | Frau Joos | 452 |
| J | Frau Bauer | 452 |
| Ka - Kn | Frau Bauer | 452 |
| Ko - Kz | Frau Baier | 459 |
| L | Frau Bonetti | 453 |
| Ma - Mo | Frau Bonetti | 453 |
| Mp - Mz | Frau Würth | 454 |
| Oa - Of | Frau Würth | 454 |
| Og - Oz | Frau Hauck | 458 |
| P | Frau Hauck | 458 |
| Q | Frau Würth | 454 |
| R | Frau Tonn | 455 |
| Sa | Frau Baier | 459 |
| Sb - Sek | Frau Hauck | 458 |
| Sel - Sz | Frau Tonn | 455 |
| T | Herr Kächele | 457 |
| U | Herr Kächele | 457 |
| V | Herr Kächele | 457 |
| W | Herr Kächele | 457 |
| X | Herr Kächele | 457 |
| Z | Herr Kächele | 457 |
Sprechzeiten der einzelnen Sachbearbeiter
| Ansprechpartner | Öffnungszeiten |
| Herr Klein | die allg. Öffnungszeiten |
| Herr Kächele | die allg. Öffnungszeiten |
| Frau Hauck | Mo - Do 8.30-12.00 Uhr, Mo 13.30-15.30 Uhr |
| Frau Baier | die allg. Öffnungszeiten |
| Frau Joos | Mo, Di, Do 8.30-12.00 Uhr,Do 13.30-18.00 Uhr |
| Frau Bauer | Mo, Do, Fr 8.30-12.00Uhr |
| Frau Bonetti | die allg. Öffnungszeiten |
| Frau Würth | Mo - Do 8.30 - 12 Uhr, Mo 13.30 - 15.30 |
| Frau Tonn | Di - Fr 8.30-12.00, Do 13.30 -18.00 Uhr |
Zur Beachtung:
Bitte wenden Sie sich – nur zu den angegebenen Sprechzeiten – an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.
Vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Vorsprachetermin. So helfen Sie mit, unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags zu vermeinden
