Ausländerangelegenheiten

Im Landkreis Ludwigsburg gibt es neben dem Landratsamt Ludwigsburg noch 6 weitere Ausländerbehörden:

die Großen Kreisstädte

  • Bietigheim-Bissingen
  • Ditzingen, Kornwestheim
  • Ludwigsburg, Remseck am Neckar
  • Vaihingen/Enz

Sie sind jeweils für die Ausländer, die in diesen Städten wohnen, zuständig.

Jeder Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist oder sich hier aufhalten möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel. Ausgenommen davon sind Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Bei Personen, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das Bürgermeisteramt des Wohnsitzes einzureichen.

So können Wege- und Wartezeiten gespart werden.

Personen, die vom Ausland einreisen wollen, können sich bei den deutschen Botschaften bzw. Konsulaten im Heimatland erkundigen, ob sie zur Einreise ein Visum benötigen.

Kontaktdaten Mitarbeiter der Ausländerbehörde

Für die Auskünfte zu diesem Punkt stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung:

Allgemeine Auskünfte (Nicht für Personen, die in den o.g. Städten wohnen oder in diese zuziehen wollen

Sofern Sie im

Daten zu Ansprechpartner

AnsprechpartnerTelefonnummer
Herr Neudecker07141 144-333
Herr Schweißer07141 144-2496
Herr Sayler07141 144-2495

Auskünfte zu Einzelfällen (Nicht für Personen, die in den o.g. Städten wohnen oder in diese zuziehen wollen)

Daten Einzel

E

Anfangsbuchstabe

AnsprechpartnerTelefonnummer
A - GjFrau Kranich

Frau Stotz

144-2321

144-2322

Gk - MFrau Orban

Frau Orth

144-2323

144-2324

N - ZFrau Rammer

Frau Bihlmaier

144-2326

144-2325

Ausgabe/Beantragung von Aufenthaltstiteln

AnfangsbuchstabeAnsprechpartnerTelefonnummer
A - ZFrau Mailänder144-2351
A - ZFrau Schmidt144-2352
A - ZFrau Penna144-2351

Auskünfte zu Visumverfahren/Verpflichtungserklärungen

AnfangsbuchstabeAnsprechpartnerTelefonnummer
A - ZHerr Kammerer144-2548
A - ZFrau Boskovic

144-2585

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Am 1.9.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat eingeführt. Er ersetzt das seitherige Klebeetikett im Pass und enthält einen Chip, in dem die persönlichen und biometrischen Daten gespeichert werden.
wichtig: Der eAT ist kein Passersatz. Er ist nur zusammen mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig.


Wie beantrage ich den eAT?

Die Bearbeitung und Ausstellung eines eAT ist wesentlich aufwändiger als bisher. In der Regel müssen Sie zweimal bei uns vorbeikommen.

  1. Den Antrag können Sie, wie bisher, über Ihr Bürgermeisteramt einreichen. Achten Sie unbedingt darauf, einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels zu stellen. Brauchen Sie einen neuen Aufenthaltstitel, weil Sie einen neuen Pass erhalten haben, senden Sie uns den alten und neuen Pass auch über Ihr Bürgermeisteramt zu. Sie vermeiden hierdurch Wartezeiten und Wegstrecken. 
  2. Nach Prüfung Ihres Antrags werden Sie von uns benachrichtigt und erhalten einen Termin  zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten (Abgabe von Fingerabdrücken). Alle  Antragsteller ab 6 Jahren müssen hierzu bei uns vorbeikommen.
  3. Nach Erfassung der biometrischen Daten beauftragen wir die Bundesdruckerei in Berlin  mit der Produktion des eAT. Eine Ausstellung durch die Ausländerbehörde ist nicht  möglich. Es dauert ca. 4-6 Wochen, bis wir den eAT von der Bundesdruckerei erhalten.  Eine Beschleunigung des Verfahrens ist nicht möglich.
  4. Sobald uns der eAT vorliegt, werden wir Sie benachrichtigen und Ihnen einen Termin zur  Abholung mitteilen. Parallel dazu erhalten Sie einen Brief mit Ihrer persönlichen PIN- Nummer von der Bundesdruckerei. Bitte rufen Sie uns nicht an, sobald Sie diesen Brief  erhalten haben. Es ist nicht sichergestellt, dass uns zu diesem Zeitpunkt Ihr eAT bereits  vorliegt. Warten Sie bitte unsere Benachrichtigung ab.


Was passiert mit meinem bisherigen, aber noch gültigen Aufenthaltstitel?

Zeitlich befristete Aufenthaltstitel, die noch in Papierform ausgestellt sind, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf. Hier wird in der Regel kein eAT ausgestellt. Zeitlich unbefristete Aufenthaltstitel müssen spätestens bis 30.4.2021 als eAT ausgestellt sein. Hier wird ein eAT in der Regel nur dann ausgestellt, wenn die Gültigkeit Ihres Passes erst nach diesem Datum endet.


Weitere Informationen zum eAT können Sie diesem Flyer entnehmen

Verpflichtungserklärungen (Einladung):

Wollen Sie einen Bekannten oder eine Bekannte aus dem Ausland einladen, so benötigen Sie in aller Regel eine Verpflichtungserklärung (als PDF-Datei), die von der deutschen Botschaft im Heimatlandes des Gastes gefordert wird.

Diese Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde abgegeben.

Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnsitzes des Gastgebers.

Ihre Angaben werden von der Ausländerbehörde in eine amtliche Verpflichtungserklärung übertragen. Diese ist nun nur noch vom Gastgeber bei der Ausländerabteilung zu unterschreiben.

Dies ist deshalb notwendig, da wir auch gleichzeitig die Unterschrift beglaubigen.

Mit dieser Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Gastgeber für sämtliche Kosten, die der Gast verursacht, aufzukommen. Darin enthalten sind z. B. auch Krankenkosten.

Um das Risiko für den Gastgeber zu minimieren: Bitte prüfen Sie ob nicht der Abschluss einer privaten Kranken- bzw. Haftpflichtversicherung notwendig ist.

Statistiken

Wollen Sie Statistiken über die Ausländer?

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Böblinger Str. 68
Tel. 0711 / 64 10
Fax 0711 / 6 41 24 90