Informationen zur Vogelgrippe

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Durch die Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2006 (s.u.) hat das Landratsamt eine Ausnahmegenehmigung von der Stallpflicht für das gesamte Kreisgebiet erteilt. Wird jedoch die Vogelgrippe bei einem Wildvogel oder einem Haustierbestand festgestellt, darf in einem Umkreis von 50km um den Fundort/betroffene Haltung von dieser Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden, bis die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten Schutzmaßnahmen aufgehoben sind. Der Geflügelhalter hat daher sicherzustellen, dass er sein Geflügel kurzfristig aufstallen kann.
In Deutschland wurde am 09.10.2008 der bislang letzte Fall von Vogelgrippe des Typs H5N1 bei Hausgeflügel durch eine Routinekontrolle bei einer Ente aus dem Landkreis Görlitz, Sachsen, festgestellt. Der Nutztierbestand von 1400 Tieren wurde getötet.
Im Zeitraum vom 10.12.2008 - 19.01.2009 wurde in 33 Beständen im Landkreis Cloppenburg (Niedersachsen) sowie in einem Bestand in Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) der niedrig pathogene Virus H5N3 festgestellt. Mehr als 570.000 Puten und sonstiges Geflügel wurden vorsorglich getötet.
Am 06.03.2009 wurde eine Wildente am Starnberger See positiv auf H5N1 getestet.
In den Landkreisen Gütersloh und Paderborn in Nordrhein-Westfalen ist seit dem 21. Mai 2011 in einigen Geflügelhöfen die niedrig pathogene Vogelgrippe des Subtyps H7N7 nachgewiesen worden. Von hier aus sind infizierte Tiere in die Landkreise Lörrach, Hof, Chemnitz, Erzgebirgskreis, Vogtland, Zwickau und Aurich gelangt.

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Verordnung 745-2004 Anhang III