Anzeige von Veranstaltungen mit Tieren
Anzeigepflicht für Hunde- und Katzenveranstaltungen
gemäß § 4 Tollwutverordnung
Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Beteiligung von Hunden und Katzen aus dem Ausland sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Sonderregelungen für Ausstellungen ohne internationale Beteiligung gelten für einen tollwutgefährdeten Bezirk. Da Deutschland derzeit als tollwutfrei gilt, sind diese Sonderregelungen derzeit nicht von Relevanz.
Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss folgende Angaben beinhalten:
Ort und Termin der Veranstaltung, Anzahl der Tiere, Herkunft der Tiere aus dem Ausland.
Bei internationalen Veranstaltungen werden folgende Auflagen erteilt: (Nachweis des Impfschutzes, Teilnehmerliste, Einlassuntersuchung mit Überprüfung der Impfpässe).
Anzeigepflicht für Veranstaltungen mit Kleintieren:
gemäß § 4 Viehverkehrsverordnung
Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind dem Landratsamt, Fachbereich Veterinärangelgenheiten und Verbraucherschutz vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt neben Großvieh für folgende Kleintiere:
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, und Wacheln,
- Hasen, Kaninchen.
Ausstellungen mit Geflügel oder sonstigen Vögeln
Die Durchführung von Geflügelausstellungen und vergleichbaren Veranstaltungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten als Geflügel ist grundsätzlich an das Vorliegen einer tierärztlichen Untersuchung geknüpft.
"Kleinere" Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind von der klinischen Untersuchungspflicht ausgenommen, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die in dem Kreis oder in dem Stadtkreis gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder in einem Kreis gelegen sind, der an den veranstaltenden Kreis angrenzt.
Für Geflügelausstellungen mit einem darüber hinausgehenden Einzugsbereich bzw. für Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln anderer Arten, unabhängig von deren Einzugsbereich, ist eine tierärztliche Untersuchung erforderlich.
Diese tierärztliche Untersuchung kann entweder als sog. Bestandsuntersuchung oder alternativ im Rahmen einer Einlasskontrolle erfolgen und ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zunächst gegenüber dem Veranstalter nachzuweisen.
Auf Verlangen ist diese Bescheinigung auch dem Veterinäramt als zuständiger Behörde im Rahmen der amtstierärztlichen Beaufsichtigung vorzulegen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass Viehausstellungen sowie Jahr- und Wochenmärkte geringen Umfangs von dieser amtierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind.
Geflügelmärkte/Veranstaltungen vergleichbarer Art
Für Geflügelmärkte sowie vergleichbare Veranstaltungen mit anderen gehaltenen Vögeln ist die tierärztliche Untersuchungspflicht in Form einer Bestandsuntersuchung gefordert.
Für Enten und Gänse besteht des Weiteren vorab eine virologische Untersuchungspflicht, welche nur entfällt, sofern gleichzeitig Hühner oder Puten als sog. Sentinels gehalten werden. Diese gemeinsame Haltung ist dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und muss durch dieses bestätigt werden.
Daher sind auf Märkten von Gänse- bzw. Entenhaltern entweder der entsprechende virologische Untersuchungsbefund der Tiere oder die behördliche Bestätigung der "Sentinelhaltung" mitzuführen.
