Zirkus

In vielen Zirkusbetrieben und ähnlichen mobilen Einrichtungen werden Tiere zur Schau gestellt und in Dressuren vorgeführt. Darunter sind oft auch Tiere wildlebender Arten, deren hohen Bedürfnissen an eine verhaltensgerechte Pflege und Unterbringung man aufgrund der besonderen Bedingungen eines mobilen Unternehmens nicht oder nur schwer gerecht werden kann.

Der Vollzug des Tierschutzrechtes gestaltet sich aufgrund ständig wechselnder Aufenthaltsorte und hierdurch resultierender Änderungen der örtlichen Zuständigkeit als recht schwierig.

Im Jahr 2003 forderte eine Bundesratsinitiative das Verbot bestimmter Tierarten im Zirkus sowie die zentrale Erfassung der Betriebe in einem Register. Nach einer öffentlichen Anhörung im Bundestag am 08.11.2006 und weiteren Bundesratsinitiativen, auch durch das Land Baden-Württemberg, wurde jedoch nur ein Teil dieser Forderungen durch die Bundesregierung umgesetzt.

Das Bundesministerium hat am 6. März 2008 die Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung) erlassen. Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Zirkusbetriebe. Ziel dieser Verordnung ist, den Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder durch Beseitigung von Informationsdefiziten zu erleichtern.

Das EDV-Fachverfahren wurde als Teil des EDV-Verfahrens HIT durch das Land Bayern programmiert, ist aber aufgrund von konzeptionellen Mängel, fehlenden Ausführungsvorschriften sowie fehlender Akzeptanz in den Veterinärbehörden, bislang unbrauchbar. Fast zwei Jahre nach der Einführung ist ein Teil der Zirkusse immer noch nicht registriert. Viele Datensätze sind unvollständig bzw. deren Aktualität zweifelhaft. Zahlreiche Landkreise nehmen nicht am Verfahren teil, so dass die Daten mehr als lückenhaft sind.

Nach Auskunft der EU-Komission unterfällt der Transport von Zirkustieren nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 1/2005. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 des Tierschutzgesetzes.
Diese Rechtsauslegung ergibt sich jedoch nicht aus dem Wortlaut der Verordnung.

Rechtsgrundlagen:

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