Verbringen von Hunden aus Süd- und Osteuropa durch Tierschutzvereine

Einleitung:

Faktisch in jedem Landkreis, auch hier in Ludwigsburg, existieren Tierschutzvereine, die Hunde und andere Tiere aus Süd- und Osteuropa vermitteln. Neben seriösen Vereinen, bei denen der Tierschutz im Vordergrund steht, existieren Vereine bei denen zu vermuten ist, dass sie einen Gewinn aus der Vermittlung anstreben.
Der Presse lassen sich immer wieder Berichte über tierschutzwidrige Transporte (zu beengt, zu lang) oder eine nicht tierschutzgerechte Unterbringung in nicht geeigneten Pflegestellen entnehmen. Teilweise werden auch Tiere mit fraglichen Gesundheitsstatus (z.B. Mittelmehrkrankheiten) vermittelt.
Erschwert werden effektive Kontrollen dadurch, dass diese Vereine grenzüberschreitend tätig und/oder Pflegestellen auf mehrere Landkreise verteilt sind. Da Transporte i.d.R durch Tierschutzvereine nicht angemeldet werden, gestaltet sich die Kontrolle des Transports als schwierig. Auch findet ein reger Austausch von Hunden zwischen den verschiedenen Vereinen statt, so dass der Verbleib eines Tieres nur schwer nachvollziehbar ist. Zahlreiche Vereine haben Partnervereine im Ausland, die sich der Kontrolle durch deutsche Behörden entziehen. Für das Landratsamt ist daher nur ein kleiner Teil der Vermitttlungskette kontrollierbar.
Nachfolgend einige Anmerkungen zur Rechtslage:

Tierseuchenrecht:

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vertritt in einer Stellungnahme vom 28.09.2010 die Auffassung, dass für Tiere, die von Tierschutzvereinen oder "Flugpaten" aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden, die Vorschriften für das gewerbsmäßige Verbringen gelten; ebenso die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz auf ihrer 15. Sitzung am 17./18. März 2010.

Dies bedeutet konkret, dass Vereine die Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland verbringen wollen, folgende tierseuchenrechtlIche Bedingungen erfüllen müssen:

  • Sie müssen sich registrieren lassen (§ 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
  • Die Hunde müssen innerhalb von 24 Stunden vor Transport der im jeweiligen Land zuständigen Stelle zur klinischen Untersuchung vorgestellt und die Untersuchung muss im Teil IX des Heimtierpasses eingetragen werden.
  • Der Transport muss von der zuständigen Stelle im Herkunftsland über das EDV-Verfahren der EU "Traces" an die Veterinärbehörde des Bestimmungsortes gemeldet werden.
  • Eine ausgedruckte und durch die zuständige Stelle unterschriebene Gesundheitsbescheinigung (Traces-Meldung) muss den Transport begleiten.

Mit Erlass vom 24.05.2011 hat das Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg die Veterinärämter des Landes angewiesen, entsprechend zu verfahren.

Das Verbringen von Welpen jünger als drei Monaten ist verboten!

Registrierung:

Einen Antrag auf Registrierung (Baden-Württemberg) erhalten Sie hier.

Tierschutz:

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Tierschutzgesetz bedarf derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Vorschrift gilt auch für Tierschutzvereine.
Verschiedene Veterinärämter sind aktiv an Tierschutzvereine herangetreten und haben diese aufgefordert, die o.g. Erlaubnis zu beantragen. Die Tierschutzvereine vertreten die Auffassung, dass sie selbstverständlich keine gewerblichen Hundehändler sind und - zumindest in den allermeisten Fällen - keine Gewinne erzielen wollen. Schliesslich sollen lediglich die Kosten, die die Übernahme eines Tieres aus dem Ausland unbestreitbar verursacht, über die Schutzgebühren wieder reingeholt werden. Einige Vereine geben einen Gewinn zu, wollen diese jedoch für Tierschutzprojekte nutzen.
Die Einzelfallprüfung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gestaltet sich in der Praxis als schwierig.
Die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz legt aktuell den Begriff "gewerbsmäßig" weit aus. Auch wenn kein Gewinn erzielt wird, wirkt sich die Tätigkeit des Verbringens von Hunden auf den Markt aus und ist somit als gewerbsmäßig anzusehen.

aktuelle Rechtssprechung:

Ein Tierschutzverein hat am 08. März 2010 eine Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig (AZ.: 1 A 31/10) eingereicht. Das zuständige Ministerium in Schleswig-Holstein verlangt von diesem Verein eine Genehmigung zum gewerblichen Handel mit Hunden (§11 Abs. 1 Nr 3 b) TierSchG), eine Anzeigen- und Registrierungspflicht nach § 4 BmTierSSchV sowie die Einhaltung der EU-Transportverordnung 1/2005. In einem Urteil vom 17. August 2011 hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Rechtsauffassung des Ministeriums bestätigt. In einem anderen Fall hat ebenso das Verwaltungsgericht Koblenz  mit Beschluss vom 7. September 2011, Az. 2 L 760/11.KO entschieden; ebenso das VG Gelsenkirchen in einem Urteil vom 05.05.2012.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg vertritt nun mit Urteil vom 19.04.2012 Az. 6 A 63/10 die gegenteilige Meinung. Es ist zu befürchten, dass erst in Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht letztendlich endschieden wird.
Fachkreise und die Mehrzahl der Bundesländer fordern daher einen neuen Tatbestand für die Erlaubnispflicht in den § 11 TierSchG einzufügen. Hierzu ist das BMELV bislang nicht bereit.

Gemeinnützigkeit:

Für die Gemeinnützigkeit hat der Antrag auf "Hundehandel" i.d.R. keine Auswirkung. Steuerrechtlich spielt die Vermittlung von Hunden nur eine Rolle, wenn Sie die überwiegenden Teil der der Vereinstätigkeit darstellen würde, also mehr als 50% der gesamten Tätigkeit aller für den Verein arbeitenden Angestellten und ehrenamtlichen Helfer ausmacht (Quelle Hessischer Landestierschutzverband).

Allgemeine Anforderungen des Tierschutzgesetzes:

Die Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetzes müssen unabhängig von der Frage der Erlaubnispflicht von jedem Tierhalter erfüllt werden. Stellt das Landratsamt Mängel fest, trifft es die erforderlichen Maßnahmen.

Anforderungen an den Transport von Hunden und Katzen:

Bereits seit 2007 vertritt das MLR die Auffassung, dass Transporte durch Tierschutzvereine den Bestimmungen der Verordnung 1/2005 (EU) zum Schutz der Tiere beim Transport unterliegen. Für den Transport ist eine Zulassung als Transportunternehmen erforderlich.

Wird der Transport von einem Verein organisiert, jedoch von Dritten durchgeführt, sind die Bestimmungen des Art. 5 der Verordnung 1/2005 zu beachten, insbesondere muss eine natürliche Person benannt werden. Diese hat auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben. Es dürfen nur Transportunternehmen beauftragt werden, die eine gültige Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 1/2005 besitzen.

Spezielle Regelungen der Verordnung 1/2005 (EU) bzgl. des Transport von Katzen und Hunden sind:
Hunde und Katzen sind während des Transports in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und mindestens alle acht Stunden zu tränken. Es müssen klar verständliche schriftliche Fütterungs- und Trankanweisungen mitgeführt werden. 

Die nationale Tierschutztransportverordnung gibt unter Anlage 1 Nr. 4 zu § 6 den minimalen Platzbedarf zum Transport von Hunden und Katzen vor.

Weiterführende Links:

Merkblatt der TVT: Tierschutz oder Hundehandel? Eine Entscheidungshilfe für zukünftige Hundebesitzer

EU: Verbringung von Heimtieren zu Handelszwecken

EU: Traces

Traces-Bescheinigung für innergemeinschaftliches Verbringen