Schlachten / Töten von Tieren
Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren:
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§ 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG). Wer berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäubt oder tötet, hat gegenüber der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde einen Sachkundenachweis zu erbringen (§ 4 Abs. 1a TierSchG).
Personen wie Hausmeister, Friedhofsgärtner etc., die in geringem Umfang und nicht regelmäßig im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, benötigen üblicherweise keinen Sachkundenachweis.
Sachkundebescheinigung zum Schlachten von Tieren
Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist (§ 4 Abs. 2 TierSchlV).
Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist
oder
einer der folgenden Abschlüsse nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen:
- Hochschulstudiums der Tiermedizin oder der Fischereibiologie
- Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer/Fleischerin, Tierwirt/Tierwirtin mit dem Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin
- Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, die die erforderliche Sachkunde vermittelt.
Im Gegensatz zum Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren, wo lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen sind, bedarf die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und der Betäubung des Besitzes einer bestimmten Urkunde, der Sachkundebescheinigung. Der Entzug der Bescheinigung bei Verstößen gegen Bestimmungen der TierSchlV führt dazu, dass die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und Betäubens nicht mehr ausgeübt werden darf.
Auch Personen mit den o.g. Abschlüssen müssen daher eine Sachkundebescheinigung beantragen.
Sachkundelehrgänge und -prüfungen
In Absprache mit dem Ministerium Ländlicher Raum führt das Veterinäramt der Stadt Karlsruhe Sachkundelehrgänge und -prüfungen durch.
Rechtsgrundlagen:
- Auszug Tierschutzgesetz
- Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz
- Tierschutz-Schlachtverordnung
Weiterführende Links:
Merkblätter der TVT:
- Tierschutzgerechtes Schlachten von Rindern, Schweine, Schafe und Ziegen (Stand Oktober 2007)
- Tierschutzgerechtes Betäuben und Töten von Pferden
(Stand Oktober 2007) - Kaninchenbetäubung
(Stand Oktober 2007)
Formulare:
- Antrag auf Erteilung einer Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 3 TierSchlV)
