Schädlingsbekämpfung

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge

Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft bedarf einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e TierSchG.

Die § 11- Erlaubnis ist für den Betrieb erforderlich, d.h. es muss im Betrieb eine verant­wortliche Person im Sinne von § 11 Abs. 2 TierSchG benannt sein. Alle Mitarbeiter, die unter die Regelung des § 4 Abs. 1a TierSchG fallen, benötigen die dort geforderte Sachkunde/ Sachkundebescheinigung.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.

Solche Vorschriften sind u.a. das Chemikalienrecht (Biozide) sowie das Pflanzenschutzrecht, die u.a. die Verwendung von chemischen Mitteln abschließend regeln, so dass durch die Veterinärbehörde im Erlaubnisverfahren i.d.R. nur physikalische Methoden (z.B. Fallenfang) zu prüfen sind.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde 1991 das Gutachten zu "Maßnahmen zur Verminderung überhand nehmender frei lebender Säugetiere und Vögel. Bestandsaufnahme, Berechtigung und tierschutzrechtliche Bewertung" (1991) erstellt, das wichtige Hinweise zur sachgerechten Bekämpfung enthält, jedoch z.T. veraltet ist (z.B. ist Blausäure zur Bekämpfung von Vögeln nicht mehr zugelassen).

Abgrenzung Biozide / Pflanzenschutzmittel:

Für Biozide und Pflanzenschutzmittel gelten unterschiedliche  Normen  (Chemikalien- bzw. Pflanzenschutzrecht) und Zuständigkeiten. In der nachfolgenden Tabelle wird daher auf die Abgrenzung dieser Rechtsgebiete eingegangen.

Biozid-ProduktePflanzenschutzmittel
Biozid-Produkte sind Wirkstoffe und ZubereitungenPflanzenschutzmittel sind Stoffe
Schutz vor Schadorganismen auf biologischem oder chemischem Wege (keine physikalische Wirkung)Keine Differenzierung bei der Wirkungsweise
(auch physikalische Wirkung)
Wirkung ist auf Schadorganismen gerichtet, vergleichsweise unabhängig vom zu schützenden Gut (Mensch, Tier, Umwelt)Wirkung ist begrenzt auf das Schutzgut:
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Alle Produkte müssen bestimmten Produktarten des Anhang V zugeordnet werden könnenEs existieren keine Produktarten
Zulassung erfolgt durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und  Arbeitsmedizin Zulassung erfolgt durch die Bundesanstalt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Überwachungsbehörde ist in Baden-Württemberg das GewerbeaufsichtsamtÜberwachungsbehörde ist in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium (Pflanzenschutzamt)

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel und Biozide werden tierschutzrechtliche Aspekte geprüft. So werden besonders schmerzhafte Gifte nicht zugelassen. Durch Mißbrauch und nicht sachgemäße Anwendung können trotzdem tierschutzwidrige Zustände auftreten.

Amtlich angeordnete Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz:

Im Rahmen der amtlich angeordneten Entwesung nach § 18 Infektionsschutzgesetz dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die einer Reihe von Kriterien entsprechen und die in der Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen veröffentlicht sind.

Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen vom Wirbeltieren:

Nach § 13 Abs. 1 TierSchG ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

Tierschutzrechtlich relevant sind z.B. unsachgemäß angebrachte Abwehrnetze, in denen sich Tiere verfangen und anschließend verhungern. Die Gefahr des Verhungerns und Verdursten und somit eines qualvollen Todes besteht z.B. auch bei Lebendfallen, die nicht täglich kontrolliert werden.

Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte nach der Bundesartenschutzverordnung:

Nach § 4 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung ist es verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

  1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
  2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
  3. mit Armbrüsten,
  4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen
  5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
  6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
  7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
  8. unter Verwendung von Sprengstoffen,
  9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
  10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.

Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können. Satz 1 Nr. 6 gilt nur für Tiere der besonders geschützten Arten.

Besonders geschützte Arten nach dem Artenschutzrecht:

  • Nach Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung sind alle europäischen  Reptilien, Amphibien und Säugetiere mit Ausnahme folgender Tierarten besonders geschützt: Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausmaus, Bisam, Wanderratte, Hausratte und amerkanischer Nerz.
    Nutria, Marderhund und Waschbär die dort ebenfalls genannt sind, unterliegen in Baden-Württemberg dem Jagdrecht.
  • Nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) sind alle europäische Vogelarten besonders geschützt.

Besonders geschützte Arten dürfen, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen, nur nach Befreiung durch die Artenschutzbehörde bekämpft werden.

Bekämpfung von Wirbeltieren mit Giften nach dem Chemikalienrecht:

Nach § 4 der Biozidzulassungsverordnung dürfen Vogelgifte (Avizide, Produktart 15), Fischbekämfpungsmittel (Produktart 17) und Mittel gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) im Gegensatz zu Nagergiften (Rodentizide) und Repellentien (Vergrämungsmittel) nicht zugelassen werden. Das selbe gilt auch im Pflanzenschutzrecht. Es dürfen daher nur Schadnager durch Gifte getötet werden.

Bekämpfung von Wirbeltieren nach dem Jagdrecht

Verschiedene Tiere die im Einzelfall als Schädlinge oder Lästlinge empfunden werden wie z.B. Steinmarder, Füchse unterliegen dem Jagdrecht.

Die Fallenjagd ist in Baden-Württemberg in § 22 Landesjagdgesetz sowie in den §§ 4 und 5 Landesjagdverordnung geregelt. Nur diejenigen, die einen Jagdschein oder einen Fallensachkundenachweis besitzen, sind zum Fallenfang berechtigt. Darüber hinaus gibt es i.d.R. auch eine zeitliche Beschränkung der Jagd.

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