§11-Erlaubnis Tierschutzgesetz
Was ist erlaubnispflichtig?
- Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere
- Tierpensionen fallen unter den Begriff der gewerbsmäßigen Haltung, ebenso wenn Tiere gegen Entgelt in Pflege genommen werden.
- Die stundenweise Betreuung von Tieren (Tiersitting) ist jedoch von der Erlaubnispflicht nicht erfasst.
- Da Pferde unabhängig von Ihrer tatsächlichen Verwendung als landwirtschaftliche Nutztiere gelten, ist für eine Pferdepension keine Erlaubnis erforderlich.
- Lamas, Alpakas, Strauße usw. gelten nicht als landwirtschaftliche Nutztiere auch wenn Sie in ihren Heimatländern landwirtschaftlich genutzt werden. Werden solche Tiere vermarktet, ist somit eine Erlaubnis erforderlich.
- Eine Zucht gilt in der Regel ab folgenden Tierzahlen als gewerblich <<mehr>>
- Gewerbsmäßiger Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes
- Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten
- Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (z.B. Vieh- oder Zoohandlung)
- Gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren (z.B. Zirkus, Betteln mit Tieren)
- die Haltung von Tieren für Dritte in Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung (z.B. Fund-, Verwahr- oder Pensionstiere)
- Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung entsprechender Einrichtungen
- Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte für alle Tiere (auch Insekten und Spinnen)
- Gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Für die Zucht und den Handel mit Psittaciden wird zusätzlich eine tierseuchenrechtliche Genehmigung gemäß § 17g Tierseuchengesetz benötigt.
Für den Transport von Tieren über eine Strecke von mehr als 65 km, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht, wird eine Zulassung gemäß der Verordnung 1/2005 benötigt.
Voraussetzungen der Erteilung:
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des §2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Der Fachbereich prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind z.B. Tierheime sowie Tierpensionen in Wohngebieten in der Regel baurechtlich nicht zulässig. Der Fachbereich empfiehlt daher vor Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Fachbehörden zu erfragen.
Sachkunde:
Wenn eine einschlägige Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht nachgewiesen werden kann und soweit die Person nicht als geeignet bekannt ist, ist die Sachkunde in einem Fachgespräch mit dem Amtstierarzt nachzuweisen.
Von einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer vom Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum als gleichwerig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
Sachkunde Reit-/Fahrbetrieb:
Derzeit gibt es für den Bereich Pferdehaltung/Reit- und Fahrbetrieb keine gleichwertig zum Fachgespräch anerkannte Sachkundeprüfungen von Verbänden. Die Trainer C-Lizenz (oder höher) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung wird jedoch in der Regel als Qualifikationsnachweis durch das Landratsamt anerkannt, sofern nicht im Einzelfall Bedenken gegen den Antragsteller bestehen (z.B Haltungsmängel, die auf mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten hinweisen).
Das Land Baden-Württemberg - Kompetenzzentrum für Pferdezucht und -haltung am Haupt- und Landgestüt Marbach - bietet einen 1-wöchigen Sachkundelehrgang mit Prüfung nach Abschnitt F der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (APO) an, bei dessen Bestehen der Teilnehmer anschließend einen schriftlichen Sachkundenachweis erhält. Dieser gilt als Nachweis theorethischer Kenntnisse. Für den Nachweis praktischer Kenntnisse ist das silberne Reit-/Fahrabzeichen (oder höher) bzw. die Überprüfung praktischer Kenntnisse durch einen Amtstierarzt erforderlich.
2012 findet dieser Kurs am 19. - 23.03.2012 statt. Alternativ gibt es auch Kurse in anderen Bundesländern (z.B. Kölner Pferdeakademie).
Zuverlässigkeit:
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist in der Regel ein
polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
sowie eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
nötig.
Verfahrensablauf:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zur Erlaubniserteilung. Nachfolgend wird der typische Ablauf eines Erlaubnisverfahrens dargestellt:
- Nach Eingang eines Antrages prüft das Landratsamt die Völlständigkeit und Plausibilität und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an.
- Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Verbandsprüfung nachweisen kann, schlägt das Landratsamt Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Teilnahme an einer einschlägigen Verbandsprüfung oder Fachgespräch mit einem Amtstierarzt ggf. mit Hinzuziehung eines Sachverständigen). Werden bei einem Fachgespräch/Verbandsprüfung keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen, besteht nach frühstens sechs Wochen die Möglichkeit einer Nachprüfung.
- Ein Amtstierarzt/-ärztin nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt.
- Das Landratsamt informiert vor der Erlaubniserteilung über zum Schutz der Tiere erforderliche Auflagen. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit sich hierzu vor der Erlaubniserteilung zu äußern.
- Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt.
Artenschutz:
Sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die Tätigkeit mit artgeschützten Tieren ausgeübt wird, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt. Ob eine bestimmte Tierart artengeschützt ist, lässt sich auf der Seite "Wisia.de" des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren.
Merkblätter (Quelle MLR Baden-Württemberg):
- Tierschutzrechtliche Anforderungen und Hinweise für den Betrieb eines Tierheims
- Tierschutzrechtliche Anforderungen und Hinweise für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts im Bereich Zoofachhandel
Rechtsgrundlagen:
- Auszug aus dem Tierschutzgesetz
- Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung Tierschutzgesetz
- VwV nutztierartige Haltung von Wild
Zoo als Sonderfall:
Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo gelten
a) Zirkusse,
b) Tierhandlungen und
c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des
Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht
mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Für Zoos ist eine Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich, die die tierschutzrechtliche Erlaubnis beinhaltet.
Weiterführende Links:
Fahrbetrieb:
- Land Niedersachsen
(in Baden-Württemberg nicht gültig, gibt jedoch Hinweise, was zu
beachten ist)
Pflegestellen der Tierschutzvereine bei Privatpersonen:
Reitbetrieb:
- Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten
- TVT: Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten
Tierbörsen:
Zoohandel
- Erwerb der Sachkunde für den Bereich des Zoohandels beim BNA
- ZZF: Zoofachhändler
- ZZF: Heidelberger Beschlüsse (Beispiel einer sinnvollen Selbstbeschränkung)
Zirkus:
- Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen
- Hinweise der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
