Tierarzneimittel
Allgemeines:
Aufgaben des Fachbereiches sind:
- Überwachung des ordnungsgemäßen Einsatzes von Arzneimitteln in den landwirtschaftlichen Betrieben
- Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmittel für Tiere und deren Anwendung, insbesondere bei den Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Hierzu werden im Rahmen des Nationalen Rückstandkontrollprogramms (NRKP) regelmäßig Proben auf Arzneimittelrückstände untersucht.
- Information von Landwirten und praktischen Tierärzten über den Umgang mit Tierarzneimitteln
Im Übrigen ist die Stabsstelle Lebensmittelsicherheit beim Regierungspräsidium Tübingen landesweit für die Überwachung der Vorschriften für Tierarzneimittel zuständig.
Weiterführende Verweise:
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
- Stabsstelle Lebensmittelsicherheit beim Regierungspräsidium Tübingen
- Agrarinformationsdienst (AID)
- Leitfaden Tierarzneimittel der Stabsstelle Lebensmittelsicherheit beim Regierungspräsidium Tübingen
- Unverbindliches Muster eines Bestandsbuchs über die Anwendung von Arzneimittel
(Seit 01.01.2006 ist kein bestimmtes Formblatt mehr zwingend vorgegeben.
Das seitherige Formblatt kann jedoch weiter verwendet werden.
Weitere Informationen zum erforderlichen Inhalt der Dokumentation der Verwendung von Arzneimittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, enthalten die Seite 10 und 11 des oben stehenden Leitfadens) - Kombibeleg 1 (für Abgabe und Anwendung eines Arzneimittels)
- Kombibeleg 2 (für Abgabe und Anwendung mehrerer Arzneimittel)
Impfstoffe für Tiere:
Impfstoffe für Tiere unterliegen dem Tierseuchenrecht und dürfen an Tieren nur durch Tierärzte angewandt werden. Außnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen bei berufsmäßigen bzw. gewerbsmäßigen Haltern von Tieren möglich. Die Ausnahme wird jedoch gleich wieder eingeschränkt durch das Verbot der Abgabe von Impfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen (außer bei Fischen und Geflügel). Zudem ist bei amtlich angeordneten bzw. tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Impfungen mittels Injektion die Impfung nur durch den Tierarzt zulässig. Bei verschiedenen anzeigepflichtigen Tierseuchen besteht ein generelles Impfverbot bzw. die Impfung muss ausdrücklich behördlich angeordnet worden sein.
Vor Verabreichung durch den Halter ist dies dem Landratsamt als zuständige Behörde zusammen mit einem Impfplan anzuzeigen. Die Impfungen dürfen nur unter Anleitung eines Betreuungstierarzt erfolgen, der die Tierhaltung regelmäßig aufsuchen muss. Es bestehen Dokumentationspflichten. Sofern Bestimmungen nicht eingehalten werden, kann das Landratsamt die Abgabe von Impfstoffen durch einen Tierarzt an berufsmäßige und gewerbsmäßige Halter im Einzelfall untersagen.
