Kampfhunde / gefährliche Hunde
Kampfhunde
Die Eigenschaft als Kampfhund wird nach der geltenden Polizeiverordnung des Innenministeriums und der Ministeriums Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde vermutet bei:
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- sowie Kreuzungen untereinander
Die Kampfhundeeigenschaft kann im Einzelfall nach Bestehen einer Verhaltensprüfung widerlegt werden.
Anträge auf Verhaltensprüfungen von Kampfhunden sind bei den Ortspolizeibehörden (= Gemeinden) zu stellen. Diese wird dann durch einen Amtstierarzt sowie eines Beamten der Polizeidirektion durchgeführt.
Gefährliche Hunde:
Als gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
Die Bürgermeisterämter sind als Ortspolizeibehörden für die Anordnung von Maßnahmen (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang) zuständig.
Gefährliche Tiere:
In Baden-Württemberg gibt es außer für Hunde keine speziellen Gesetze oder Verordnungen des Landes zur Haltung gefährlicher Tiere. Für den Begriff „gefährliches Tier“ gibt es daher auch keine abschließende Definition oder Listen wie in anderen Bundesländern (z.B. Hessen oder Bayern).
Nach § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz (Bund) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder
- als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
Nach dem Muster der Polizeiverordnung über umweltschädliches Verhalten des Gemeindetages Baden-Württemberg sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch Geruch mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird. Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) unverzüglich anzuzeigen. Die Bürgermeisterämter können dann erforderlichenfalls Maßnahmen auf Grundlage der Generalklausel des Polizeigesetzes treffen.
Die Polizeiverordnungen der einzelnen Städte und Gemeinden können von dem Muster des Gemeindetags abweichen. So besteht z.B. in Ludwigsburg im Gegensatz zu den großen Kreisstädten Bietigheim-Bissingen, Kornwestheim, Vaihingen keine Meldepflicht für gefährliche Tiere. Das geltende Ortsrecht ist bei den Bürgermeisterämtern zu erfragen.



