Cross Compliance

Allgemeines:

Die Vorschriften der Cross Compliance (übersetzt so viel wie „Überkreuzeinhaltung [von Verpflichtungen]“) werden im deutschsprachigen Raum auch als „anderweitige Verpflichtungen“ bezeichnet und koppeln im Bereich der Agrapolitik der EG die Prämienzahlungen an Regelungen des Fachrechts.

Der Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz führt Fachkontrollen in den Bereichen Tierkennzeichnung, Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit durch. Cross-Compliance-Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen). Die Ergebnisse der so genannten Cross-Compliance-Vor-Ort-Kontrollen werden bundesweit in einer zentralen Datenbank beim Landwirtschaftsministerium in München erfasst. Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes zur Kürzung von Beihilfezahlungen.

Sanktionsrelevant sind jedoch nur Verstöße gegen EU-Rechtsakte. Verstöße gegen weitergehende nationale Bestimmungen sowie Verstöße in Betrieben die keine Prämien beantragen, können nur nach dem Fachrecht (z.B. Bußgeld) geahndet werden.

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